Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 85 — 375 
(3) Hat der Pflichtige einen allgemeinen Bevollmächtigten oder einen Bevollmächtigten für 
seine Gefällangelegenheit bestellt und die Bestellung der Erhebungsstelle angezeigt oder ist der 
Erhebungsstelle die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten sonst zuverlässig bekannt, so kann 
dem Bevollmächtigten zugestellt werden und es soll dies geschehen, wenn dadurch die Zustellung 
und die Betreibung nicht erschwert wird. 
(4) Sind mehrere Vertreter, Vorsteher oder Bevollmächtigte vorhanden, so genügt die 
Zustellung an einen von ihnen. 
88. 
(1) Der Zusteller (§ 6 Abs. 1 Satz 1) übergibt dem Zustellungsempfänger (§ 7) den 
Forderungszettel regelmäßig in seiner Wohnung; wird der Zustellungsempfänger in der Woh- 
nung nicht angetroffen, so übergibt der Zusteller den Forderungszettel in der Wohnung einem 
zur Familie des Zustellungsempfängers gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der 
Familie dienenden erwachsenen Person. Einem Gewerbe= oder Handeltreibenden, der am Orte 
der Zustellung besondere Geschäftsräume hat, kann der Zusteller den Forderungszettel auch in 
den Geschäftsräumen behändigen; wird der Zustellungsempfänger in den Geschäftsräumen nicht 
angetroffen, so kann der Forderungszettel einem darin anwesenden Gewerbe= oder Handlungs- 
gehilfen übergeben werden. Dem Vertreter, Vorsteher oder Angestellten einer Behörde, einer 
Rechtsperson oder einer Personengemeinschaft, die als solche klagen und verklagt werden kann, 
übergibt der Zusteller, wenn die Behörde u. s. w. besondere Geschäftsräume hat, den Forde- 
rungszettel innerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen; wird der 
Vertreter u. s. w in diesen Stunden in den Geschäftsräumen nicht angetroffen oder ist er an 
der Annahme verhindert, so kann der Forderungszettel einem in den Geschäftsräumen anwesenden 
Beamten oder Bediensteten der Behörde u. s. w. übergeben werden. 
(2) Trifft der Zusteller von den im Absatz 1 genannten Personen niemand an, so kann 
er, wenn bei der Wohnung oder bei den Geschäftsräumen ein Behältnis zur Aufnahme von 
Briefschaften angebracht ist, den Forderungszettel in das Behältnis einwerfen. Kann die Zu- 
stellung in der Wohnung auch auf diese Weise nicht ausgeführt werden, so wird der Forde- 
rungszettel dem im Hause wohnenden Hausmeister oder Vermieter übergeben, wenn dieser zur 
Annahme bereit ist. Kann der Forderungszettel auch einer solchen Person nicht übergeben 
werden, so legt ihn der Zusteller beim Bürgermeisteramt nieder und heftet eine schriftliche 
Nachricht darüber an der Wohnung des Zustellungsempfängers an. 
(3) Hat der Zustellungsempfänger keine Wohnung und keine Geschäftsräume, so kann ihm 
der Forderungszettel an jedem Ort übergeben werden, wo er angetroffen wird. Andernfalls 
darf ihm der Forderungszettel außerhalb der Wohnung oder der Geschäftsräume nur zugestellt 
werden, wenn er die Annahme nicht verweigert. 
(4) Verweigert der Zustellungsempfänger oder eine der andern im Absatz 1 genannten 
Personen die Annahme des vorschriftsmäßig zugestellten Forderungszettels, so ist dieser am 
Orte der Zustellung zurückzulassen.
	        
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