— Nr. 85 — 375
(3) Hat der Pflichtige einen allgemeinen Bevollmächtigten oder einen Bevollmächtigten für
seine Gefällangelegenheit bestellt und die Bestellung der Erhebungsstelle angezeigt oder ist der
Erhebungsstelle die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten sonst zuverlässig bekannt, so kann
dem Bevollmächtigten zugestellt werden und es soll dies geschehen, wenn dadurch die Zustellung
und die Betreibung nicht erschwert wird.
(4) Sind mehrere Vertreter, Vorsteher oder Bevollmächtigte vorhanden, so genügt die
Zustellung an einen von ihnen.
88.
(1) Der Zusteller (§ 6 Abs. 1 Satz 1) übergibt dem Zustellungsempfänger (§ 7) den
Forderungszettel regelmäßig in seiner Wohnung; wird der Zustellungsempfänger in der Woh-
nung nicht angetroffen, so übergibt der Zusteller den Forderungszettel in der Wohnung einem
zur Familie des Zustellungsempfängers gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der
Familie dienenden erwachsenen Person. Einem Gewerbe= oder Handeltreibenden, der am Orte
der Zustellung besondere Geschäftsräume hat, kann der Zusteller den Forderungszettel auch in
den Geschäftsräumen behändigen; wird der Zustellungsempfänger in den Geschäftsräumen nicht
angetroffen, so kann der Forderungszettel einem darin anwesenden Gewerbe= oder Handlungs-
gehilfen übergeben werden. Dem Vertreter, Vorsteher oder Angestellten einer Behörde, einer
Rechtsperson oder einer Personengemeinschaft, die als solche klagen und verklagt werden kann,
übergibt der Zusteller, wenn die Behörde u. s. w. besondere Geschäftsräume hat, den Forde-
rungszettel innerhalb der gewöhnlichen Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen; wird der
Vertreter u. s. w in diesen Stunden in den Geschäftsräumen nicht angetroffen oder ist er an
der Annahme verhindert, so kann der Forderungszettel einem in den Geschäftsräumen anwesenden
Beamten oder Bediensteten der Behörde u. s. w. übergeben werden.
(2) Trifft der Zusteller von den im Absatz 1 genannten Personen niemand an, so kann
er, wenn bei der Wohnung oder bei den Geschäftsräumen ein Behältnis zur Aufnahme von
Briefschaften angebracht ist, den Forderungszettel in das Behältnis einwerfen. Kann die Zu-
stellung in der Wohnung auch auf diese Weise nicht ausgeführt werden, so wird der Forde-
rungszettel dem im Hause wohnenden Hausmeister oder Vermieter übergeben, wenn dieser zur
Annahme bereit ist. Kann der Forderungszettel auch einer solchen Person nicht übergeben
werden, so legt ihn der Zusteller beim Bürgermeisteramt nieder und heftet eine schriftliche
Nachricht darüber an der Wohnung des Zustellungsempfängers an.
(3) Hat der Zustellungsempfänger keine Wohnung und keine Geschäftsräume, so kann ihm
der Forderungszettel an jedem Ort übergeben werden, wo er angetroffen wird. Andernfalls
darf ihm der Forderungszettel außerhalb der Wohnung oder der Geschäftsräume nur zugestellt
werden, wenn er die Annahme nicht verweigert.
(4) Verweigert der Zustellungsempfänger oder eine der andern im Absatz 1 genannten
Personen die Annahme des vorschriftsmäßig zugestellten Forderungszettels, so ist dieser am
Orte der Zustellung zurückzulassen.