Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

376 — Nr. 85 — 
(5) Der Zusteller soll nach näherer Vorschrift der Zoll= und Steuerdirektion in den 
geeigneten Fällen den Tag der Zustellung auf dem Forderungszettel vermerken. In den Fällen 
des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 4 soll der Zusteller über die Art der Zustellung eine 
Niederschrift fertigen, die bei der Erhebungsstelle aufzubewahren ist. 
(6) Die Forderungszettel über die Vermögens= und Einkommenstener und über Geldstrafen 
sind in verschlossenen Umschlägen zuzustellen. Dasselbe gilt für die Jnstizgefälle, die Zuwachs- 
steuer und die Handelskammerbeiträge. Im übrigen stellt der Zusteller die Forderungszettel 
offen zu, soweit die Zoll= und Steuerdirektion nichts anderes anordnet. 
§ 9. 
(1) Bei der Zustellung mit der Post wird der Forderungszettel in verschlossenem Umschlag 
der Post übergeben zur Beförderung als gewöhnlicher Brief. 
(2) Als Tag der Zustellung gilt bis zur Erbringung des Gegenbeweises durch den 
Pflichtigen der zweite Tag nach der Auflieferung zur Post. Der Forderungszettel gilt an 
diesem Tag auch dann als zugestellt, wenn seine Annahme verweigert wird. 
8 10. 
(1) Ist der Aufenthalt des Pflichtigen nicht bekannt, so kann der Forderungszettel bei 
der Bezirksstelle öffentlich angeschlagen werden. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit 
der Anschlagung zwei Wochen verstrichen sind; auf die Gültigkeit der Zustellung ist es ohne 
Einfluß, wenn der Forderungszettel vor dem Ablauf der Frist abgenommen wird. 
(2) Dasselbe gilt, wenn bei einem im Reichsauslande weilenden Pflichtigen die Zustellung 
mit der Post (8§ 9) nicht ausführbar ist. 
(3) Die Erhebungsstelle kann in Fällen dieser Art einem nahen Angehörigen des Pflich= 
tigen eine Doppelschrift des Forderungszettels zustellen. 
11. 
(1) In den ersten vierzehn Tagen jedes Kalendervierteljahrs erläßt die Bezirksstelle eine 
öffentliche Aufforderung an die Vermögens= und Einkommensteuerpflichtigen, die fälligen Steuer- 
beträge rechtzeitig zu bezahlen. In der Aufforderung wird auf die Folgen der Zahlungs- 
versäumnis hingewiesen. 
(2) Die Aufforderung soll regelmäßig im amtlichen Verkündigungsblatt bekannt gemacht 
werden. Die Zoll= und Stenerdirektion kann anordnen: 
a. daß die Bekanntmachung auch in andern öffentlichen Blättern veröffentlicht wird; 
b. daß in Orten, wo dies üblich ist, die Zahlungsaufforderung mit der Schelle oder in 
sonstiger ortsüblicher Weise ausgerufen wird. 
(3) Inwieweit eine entsprechende öffentliche Aufforderung auch bei andern Gefällarten 
erlassen werden soll, bestimmt die Zoll= und Steuerdirektion.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.