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(5) Der Zusteller soll nach näherer Vorschrift der Zoll= und Steuerdirektion in den
geeigneten Fällen den Tag der Zustellung auf dem Forderungszettel vermerken. In den Fällen
des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 4 soll der Zusteller über die Art der Zustellung eine
Niederschrift fertigen, die bei der Erhebungsstelle aufzubewahren ist.
(6) Die Forderungszettel über die Vermögens= und Einkommenstener und über Geldstrafen
sind in verschlossenen Umschlägen zuzustellen. Dasselbe gilt für die Jnstizgefälle, die Zuwachs-
steuer und die Handelskammerbeiträge. Im übrigen stellt der Zusteller die Forderungszettel
offen zu, soweit die Zoll= und Steuerdirektion nichts anderes anordnet.
§ 9.
(1) Bei der Zustellung mit der Post wird der Forderungszettel in verschlossenem Umschlag
der Post übergeben zur Beförderung als gewöhnlicher Brief.
(2) Als Tag der Zustellung gilt bis zur Erbringung des Gegenbeweises durch den
Pflichtigen der zweite Tag nach der Auflieferung zur Post. Der Forderungszettel gilt an
diesem Tag auch dann als zugestellt, wenn seine Annahme verweigert wird.
8 10.
(1) Ist der Aufenthalt des Pflichtigen nicht bekannt, so kann der Forderungszettel bei
der Bezirksstelle öffentlich angeschlagen werden. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit
der Anschlagung zwei Wochen verstrichen sind; auf die Gültigkeit der Zustellung ist es ohne
Einfluß, wenn der Forderungszettel vor dem Ablauf der Frist abgenommen wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn bei einem im Reichsauslande weilenden Pflichtigen die Zustellung
mit der Post (8§ 9) nicht ausführbar ist.
(3) Die Erhebungsstelle kann in Fällen dieser Art einem nahen Angehörigen des Pflich=
tigen eine Doppelschrift des Forderungszettels zustellen.
11.
(1) In den ersten vierzehn Tagen jedes Kalendervierteljahrs erläßt die Bezirksstelle eine
öffentliche Aufforderung an die Vermögens= und Einkommensteuerpflichtigen, die fälligen Steuer-
beträge rechtzeitig zu bezahlen. In der Aufforderung wird auf die Folgen der Zahlungs-
versäumnis hingewiesen.
(2) Die Aufforderung soll regelmäßig im amtlichen Verkündigungsblatt bekannt gemacht
werden. Die Zoll= und Stenerdirektion kann anordnen:
a. daß die Bekanntmachung auch in andern öffentlichen Blättern veröffentlicht wird;
b. daß in Orten, wo dies üblich ist, die Zahlungsaufforderung mit der Schelle oder in
sonstiger ortsüblicher Weise ausgerufen wird.
(3) Inwieweit eine entsprechende öffentliche Aufforderung auch bei andern Gefällarten
erlassen werden soll, bestimmt die Zoll= und Steuerdirektion.