Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 85 — 381 
c. in § 11 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 4. April 1912 über 
die Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen 
bei Seuchenverlusten, Gesetzes= und Verordnungsblatt S. 123, 
insoweit außer Kraft, als darin eine Mahnung der säumigen Pflichtigen angeordnet ist. 
(4) Solange für einen Grundbuchbezirk das neue Grundbuch noch nicht als angelegt gilt, 
bleiben für diesen Bezirk die im § 50 Abs. 3 der bisherigen Betreibungsordnung aufrecht 
erhaltenen früheren Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
und die Anmeldung von Forderungen bei der Zwangsvollstreckung in Liegenschaften udgl. 
maßgebend. 
8 21. 
Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeit 
und das Verfahren der Dienststellen und Beamten der Zoll= und Stenerverwaltung bei der 
Erhebung und Betreibung der Gefällforderungen zu erlassen. 
Karlsruhe, den 25. Oktober 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Dr. Fetzer. 
  
Druc und Neriag von Malsch & Vogel in Karlsrubt
	        
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