Nr. 86 ss
Gesches- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. November 1917.
Jnhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Veranstaltung von Lichtspielen betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps#:
Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft betreffend.
Verordunng.
(Vom 3. November 1917.)
Die Veranstaltung von Lichtspielen betreffend.
Die Verordnung vom 13. August 1917, die Veranstaltung von Lichtspielen betreffeud
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 283), wird im Hinblick auf die Bekanntmachung des
Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 972),
betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Veranstaltung von Lichtspielen vom
3. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 681), aufgehoben.
Karlsruhe, den 3. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Roeßler.
Verordnung.
(Vom 25. Oktober 1917.)
Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft betreffend.
Da es sich als Bedürfnis erwiesen hat, daß die durch Verordnung vom 5. Mai 1917
getroffenen Anordnungen über Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft auch über den
15. Oktober 1917 hinaus bis auf weiteres in Geltung bleiben, bestimme ich aufgrund des
§ 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und aufgrund
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) im Interesse der
öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen
(Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 98