Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 7 — 17 
86. 
Über die erteilte Erlaubnis ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür 
ist eine Taxe ohne Sportel von 10 50 .4 zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung 
festgesetzt. 
Die Erteilung sowie die Versagung der Erlaubnis ist in der Karlsruher Zeitung auf 
Kosten des Antragstellers bekannt zu geben. 
87. 
Gegen die Versagung der Erlaubnis ist nur die Beschwerde an das Ministerium des 
Innern zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
88. 
Eine Änderung der Bezeichnung, der Zusammensetzung oder der Reklame sowie eine Er— 
höhung des Preises des Ersatzmittels darf nur nach vorheriger Zustimmung des Landespreis- 
amts erfolgen. 
Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. 
89. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht höhere 
Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 40 
bestraft. Auch kann auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) sowie der 
Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln 
und zur Bekämpfung des Kettenhandels (Reichs-Gesetzblatt Seite 581) der Handel untersagt 
werden. 
10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bei den Kleinhändlern im Großherzogtum 
befindlichen Ersatzmittel dürfen bis zum 1. März 1917 noch vertrieben werden. Sollte 
schon vor diesem Zeitpunkt die nachgesuchte Erlaubnis zum Vertrieb des Ersatzmittels vom 
Landespreisamt versagt werden, so endigt diese Befugnis am Tage nach der Veröffentlichung 
der Entscheidung in der Karlsruher Zeitung. 
Karlsruhe, den 30. Jannuar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ir. Schühly.
	        
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