Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 87 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. November 1917. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die am 5. Dezember 1917 vorzunehmende Volkszählung 
betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 10. November 1917.) 
Die am 5. Dezember 1917 vorzunehmende Volkszählung betreffend. 
Zum Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 1917, die Vornahme einer 
Volkszählung am 5. Dezember 1917 betreffend, wird verordnet, was folgt: 
* 1. 
Am 5. Dezember 1917 findet im Großherzogtum eine allgemeine Volkszählung statt. 
82. 
Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Leitung liegt den Gemeinde— 
behörden (Gemeinde- und Stadträten) ob, welche für die Ausführung aus ihren Mitgliedern, 
nach Bedürfnis und Ermessen unter Zuzug von geeigneten weiteren Personen, einen besonderen 
Zählungsausschuß einsetzen können. 
83. 
Die Erhebung ist nach örtlich abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorzunehmen. Jede 
politische Gemeinde bildet wenigstens einen Zählbezirk. 
84. 
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, der die Zählungslisten austeilt und 
einsammelt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 99
	        
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