Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 87 — 387 
Falls dabei eine Haushaltung übergangen wird, hat deren Vorstand Sorge zu tragen, 
daß ihm eine Haushaltungsliste nachträglich zugestellt wird. 
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten durch die Zähler hat nach Mittag des 
5. Dezember zu beginnen und ist, wenn möglich, innerhalb dieses Tages zu beendigen. Keines- 
falls darf sie über den 7. Dezember hinaus ausgedehnt werden. 
§ 9. 
Der Zähler hat darauf zu achten, daß die Haushaltungslisten vollständig und richtig 
ausgefüllt sind und nötigenfalls ihre Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen. 
Über die Austeilung und Einsammlung der Hauzhaltungslisten hat er ein Verzeichnis, 
die Kontrolliste, zu führen, welche er nach beendigtem Zählungsgeschäft nebst den Haushaltungs- 
listen der Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) übergibt. 
8 10. 
Die Gemeindebehörde (Zählungsausschuß) hat die gesamten ihr zukommenden Zählpapiere 
auf Vollständigkeit und Genauigkeit zu prüfen, die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen 
zu veranlassen und alsdaun die Gemeindetabelle aufzustellen. 
11. 
Im übrigen hat die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, sowie die Prüfung der 
Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Zähler und Gemeindebehörden (Zählungs- 
ausschüsse) nach Maßgabe der besonderen Anweisungen zu geschehen. 
8 12. 
Die Gemeinde= und Stadträte haben das Zählungsmaterial (die Gemeindeiabelle, die 
Kontrollisten und Haushaltungslisten) spätestens bis zum 15. Dezember dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt in Karlsruhe unmittelbar vorzulegen. Spätestens am 10. Dezember 
ist von den Gemeindebehörden dem vorstehend genannten Amt nach der vorläufigen Zusammen- 
stellung die ortsanwesende Bevölkerung, sowie die Zahl der vorübergehend au- und abwesenden 
Personen auf einer Postkarte mitzuteilen. 
8 13. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben bis längstens 1. Dezember d. J. dem Groß- 
herzoglichen Statistischen Landesamt anzuzeigen, ob sämtliche Gemeinden in den Besitz der not- 
wendigen Zählpapiere gelangt sind. 
Sie haben ferner die Bürgermeisterämter über die Vorschriften, die für die Zählung 
erlassen sind, aufzuklären und ihnen die richtige und gewissenhafte Durchsührung noch besonders. 
zur Pflicht zu machen.
	        
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