18 — Nr.7 —
Verordnung.
(Vom 25. Januar 1917.)
Den Geldverkehr mit dem Ausland betreffend.
Auf Grund des 8§ 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das folgende:
Die Versendung und Uberbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, Bank-
noten, Reichskassenscheinen und Darlehnskassenscheinen, Anweisungen, Schecks und
Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums
ist verboten.
Eine im Inland ansässige Person darf zugunsten einer im Ausland ansässigen Person
nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums
a. Markguthaben bei einem Inländer begründen,
b. über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Ausland bestehen, verfügen.
3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 1.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 25. Januar 1917.
—
d
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generallentnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RKarlsrute.