Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 91 — 401 
§ 9. 
Die Kommunalverbände sind befugt, die Zeit, während deren die offenen Verkaufsstellen 
nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet bleiben dürfen, weiter einzuschränken. 
8 10. 
Museen, Sammlungen und sonstige Ausstellungsräume dürfen nicht geheizt werden; eine 
Ansnahme tritt nur insoweit ein, als es erforderlich ist, um eine Schädigung der Ausstellungs- 
gegenstände durch die Einwirkung von Frost zu verhüten. 
§ 11. 
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt 
der § 2 unserer Verordnung vom 21. Dezember 1916, die Ersparnis von Brennstoffen und 
Beleuchtungsmitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 377), mit der Abänderung 
vom 29. März 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 79) außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 28. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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