Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 92 — 407 
Der Vertrauensmann und der Inhaber der Sammelstelle haben dem Gemeinderat, den 
Mitgliedern des Ausschusses, den Beauftragten der Landesfettstelle, des Kommunalverbands 
des Erzeugungsorts und der etwa zugewiesenen Bedarfsgemeinde auf Verlangen Einsicht in 
das von ihnen geführte Verzeichnis sowie die Fertigung von Abschriften und Auszügen zu 
gestatten. 
In größeren Gemeinden können bei Bedarf mehrere Milchausschüsse und Vertrauens- 
männer bestellt und mehrere Sammelstellen eingerichtet werden. 
86. 
Die Kuhhalter sind verpflichtet, die ihnen aufgegebene Lieferung in frischer Vollmilch von 
guter Beschaffenheit auszuführen. 
In den Gemeinden, in welchen Sammelstellen bestehen, haben die Kuhhalter, soweit nicht 
eine Ausnahme gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 3 in Betracht kommt oder eine anderweitige 
Vereinbarung getroffen ist, die ihnen zur Lieferung aufgegebene Milch zu der Sammelstelle 
zu bringen. In Hofgemeinden und für Einzelhöfe außerhalb des Ortsetters besteht diese 
Verpflichtung nicht: im Streitfalle entscheidet der Kommnnalverhband des Erzeugungsorts 
vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfeustelle Weitere Ausnahmen kann die Landes- 
fettstelle zulassen; eine Ausnahme ist insbesondere dann zuzulassen, wenn es sich um Bei- 
behaltung des bisherigen Zustandes handelt, sofern hieraus keine für die Allgemeinhcit schäd- 
lichen Folgen entstanden oder zu befürchten sind In den angeführten Ausnahmefällen ist die 
Milch vom Sammler abzuholen, soweit sie nicht auf Grund freier Vereinbarung zur Sammel- 
stelle gebracht wird oder soweit nicht eine unmittelbare Abgabe an die Verbraucher gemäß 
Absatz 3 zulässig ist. 
Die unmittelbare Abgabe der abzuliefernden Mengen an die in der gleichen Gemeinde 
wohnenden Verbraucher ist den Erzengern in Hofgemeinden und Gemeinden, in welchen 
Sammelstellen nicht Lestehen, allgemein gestattet, in anderen Gemeinden mit Genehmigung der 
Landesfettstelle. Die Abgabe darf nur an die von der Gemeindebehörde zugewiesenen Ver- 
braucher und nur in der aufgegebenen Menge stattfinden. 
Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt oder 
erwirbt — auch im Tauschverkehr — oder den Versuch hierzu unternimmt, ist strafbar. 
2. In § 7 Absatz 1 Saß I ist statt „Ablieferung“ zu setzen: Abgabe. 
In Absatz 2 ist in Satz 1 statt „28“ zu setzen: 32 und in Satz 2 statt „32“: 35. 
3. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
# Auch in den einer Bedarfsgemeinde zugewiesenen Gemeinden hat der Kommunalverland 
die Versorgung der Versorgungsberechtigten des Erzeugungsortes mit Milch und Fett sicherzu- 
stellen. Ihre Versorgung erfolgt entweder durch die Sammelstelle oder, wo eine Ausnahme 
gemäß § 6 Absatz 3 zugelassen ist, durch Verweisung auf einen bestimmten Kuhhalter, die
	        
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