Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 92 — 409 
Überschußgemeinde die ihr zukommende Sollmenge übersteigt, für die gesamte Lieferung bei 
guter Beschaffenheit einen höheren als den Höchstpreis zu bezahlen und zwar bei einer Mehr- 
lieferung bis zu 5 v. H. der Sollmenge 1 J, über 5 bis 10 v. H 2 5, über 10 bis 
20 v. H. 3 J, über 20 v. H. 4 J0 Zuschlag für den Liter Vollmilch. Bleibt die monatliche 
Vollmilchlieferung unter 75 v. H. der Sollmenge, so wird der Höchstpreis für die gesamte 
Lieferung ermäßigt, und zwar um 2 JH für den Liter Vollmilch bei einer Lieferung von 
50 bis 75 v. H. der Sollmenge und um 4 J bei einer Lieferung unter 50 v. H. der Soll= 
menge. Bei der Auszahlung des erhöhten Preises durch den Sammler ist denjenigen Kuh- 
haltern, welche nach Feststellung des Vertrauensmannes ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt 
haben, obwohl sie dazu imstande waren, ein Zuschlag nicht zu gewähren. Bei Kürzung des 
Preises darf der Abzug nur auf solche Kuhhalter verteilt werden, welche ihrer Lieferungs- 
pflicht schuldhafter Weise nicht genügt haben. Gegen Kuhhalter, welche ihre Ablieferungs- 
pflicht überhaupt nicht erfüllt haben, ist nach § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5, 5 14 zu verfahren. 
Über Streitigkeiten, welche sich aus der Gewährung von Zuschlägen oder Vornahme von Ab- 
zügen ergeben, entscheidet der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Be- 
schwerde an die Landesfettstelle Bedarfsgemeinden, in welchen Sammelstellen bestehen, können 
mit Zustimmung des Kommunalverbands den Kuhhaltern der eigenen Gemeinde nach Maß- 
gabe der obigen Sätze für Mehrlieferungen ebenfalls Zuschläge gewähren und für Minder- 
lieferungen Abzüge machen. 
Als Absatz 3 ist beizufügen: 
Der vom Ministerium des. Jnnern für die einzelnen Bezirke bestimmte Erzeugergrenzpreis 
für Vollmilch, Magermilch oder Buttermilch darf nur in den den Hauptverbrauchsorten benach- 
barten und den an der Bahn gelegenen Gemeinden erreicht werden, in den anderen Gemeinden 
muß er niedriger sein. Ein Anspruch des Kuhhalters auf Vergütung für die Verbringung 
der Milch zur Sammelstelle besteht nur bei erheblicher Entfernung des Betriebs von der 
Sammelstelle. Besteht gemäß § 6 Absatz 2 die Verpflichtung, die Milch zur Sammelstelle 
zu bringen, und kommt der Kuhhalter dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Sammel- 
kosten am Erzeugerpreis abzuziehen. Über die Berechtigung des Anspruchs auf Vergütung 
für die Verbringung der Milch zur Sammelstelle, über die Höhe dieser Vergütung sowie 
über die Berechtigung und Höhe eines Abzugs gemäß dem vorigen Satz entscheidet im Streitfall 
der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle. 
7. 8 13 erhält folgende Fassung: 
Die Kuhhalter sind verpflichtet, auch diejenigen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen 
(Butter, Butterschmalz, Buttermilch, Magermilch, Quark), welche ihnen nach Erfüllung der 
ihnen aufgegebenen oder nach § 8 Absatz 3 gestatteten Lieferung und nach Deckung des eigenen 
dringenden Bedarfs verbleiben, an den Sammler oder wo ein solcher nicht bestellt ist, nach 
Weisung der Gemeindebehörde abzugeben; § 6 findet entsprechende Anwendung. Jusbesondere 
ist es unzulässig, den lberschuß an solche Personen abzugeben, welche das Eigentum an den
	        
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