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Überschußgemeinde die ihr zukommende Sollmenge übersteigt, für die gesamte Lieferung bei
guter Beschaffenheit einen höheren als den Höchstpreis zu bezahlen und zwar bei einer Mehr-
lieferung bis zu 5 v. H. der Sollmenge 1 J, über 5 bis 10 v. H 2 5, über 10 bis
20 v. H. 3 J, über 20 v. H. 4 J0 Zuschlag für den Liter Vollmilch. Bleibt die monatliche
Vollmilchlieferung unter 75 v. H. der Sollmenge, so wird der Höchstpreis für die gesamte
Lieferung ermäßigt, und zwar um 2 JH für den Liter Vollmilch bei einer Lieferung von
50 bis 75 v. H. der Sollmenge und um 4 J bei einer Lieferung unter 50 v. H. der Soll=
menge. Bei der Auszahlung des erhöhten Preises durch den Sammler ist denjenigen Kuh-
haltern, welche nach Feststellung des Vertrauensmannes ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt
haben, obwohl sie dazu imstande waren, ein Zuschlag nicht zu gewähren. Bei Kürzung des
Preises darf der Abzug nur auf solche Kuhhalter verteilt werden, welche ihrer Lieferungs-
pflicht schuldhafter Weise nicht genügt haben. Gegen Kuhhalter, welche ihre Ablieferungs-
pflicht überhaupt nicht erfüllt haben, ist nach § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5, 5 14 zu verfahren.
Über Streitigkeiten, welche sich aus der Gewährung von Zuschlägen oder Vornahme von Ab-
zügen ergeben, entscheidet der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Be-
schwerde an die Landesfettstelle Bedarfsgemeinden, in welchen Sammelstellen bestehen, können
mit Zustimmung des Kommunalverbands den Kuhhaltern der eigenen Gemeinde nach Maß-
gabe der obigen Sätze für Mehrlieferungen ebenfalls Zuschläge gewähren und für Minder-
lieferungen Abzüge machen.
Als Absatz 3 ist beizufügen:
Der vom Ministerium des. Jnnern für die einzelnen Bezirke bestimmte Erzeugergrenzpreis
für Vollmilch, Magermilch oder Buttermilch darf nur in den den Hauptverbrauchsorten benach-
barten und den an der Bahn gelegenen Gemeinden erreicht werden, in den anderen Gemeinden
muß er niedriger sein. Ein Anspruch des Kuhhalters auf Vergütung für die Verbringung
der Milch zur Sammelstelle besteht nur bei erheblicher Entfernung des Betriebs von der
Sammelstelle. Besteht gemäß § 6 Absatz 2 die Verpflichtung, die Milch zur Sammelstelle
zu bringen, und kommt der Kuhhalter dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Sammel-
kosten am Erzeugerpreis abzuziehen. Über die Berechtigung des Anspruchs auf Vergütung
für die Verbringung der Milch zur Sammelstelle, über die Höhe dieser Vergütung sowie
über die Berechtigung und Höhe eines Abzugs gemäß dem vorigen Satz entscheidet im Streitfall
der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle.
7. 8 13 erhält folgende Fassung:
Die Kuhhalter sind verpflichtet, auch diejenigen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen
(Butter, Butterschmalz, Buttermilch, Magermilch, Quark), welche ihnen nach Erfüllung der
ihnen aufgegebenen oder nach § 8 Absatz 3 gestatteten Lieferung und nach Deckung des eigenen
dringenden Bedarfs verbleiben, an den Sammler oder wo ein solcher nicht bestellt ist, nach
Weisung der Gemeindebehörde abzugeben; § 6 findet entsprechende Anwendung. Jusbesondere
ist es unzulässig, den lberschuß an solche Personen abzugeben, welche das Eigentum an den