Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

410 — Nr. 92 — 
Kühen erworben haben oder einen Beitrag zu den Kosten ihrer Fütterung leisten, falls die 
Fütterung und Pflege nicht in dem eigenen Betrieb dieser Personen erfolgt. Die Abgabe von 
Milch oder Milcherzeugnissen an den nicht im eigenen Betrieb wohnenden Kuhhalter unter 
Anrechnung auf seinen zulässigen Verbrauch ist statthaft, wenn die Lieferungspflicht erfüllt und 
der Eigenbedarf des Betriebs gedeckt ist. 
Jede andere Abgabe oder jeder andere Erwerb des Überschusses — auch im Tauschverkehr 
— ist verboten. Auch der Versuch ist strafbar. Der üÜberschuß steht, soweit nicht die Landes- 
fettstelle darüber verfügt, in erster Reihe der etwa zugewiesenen Bedarfsgemeinde zu; wenn 
der Gesamtbedarf der letzteren voll gedeckt ist, tritt eine anteilsmäßige Verteilung zwischen ihr 
und der Lieferungsgemeinde ein. Im Streitfall entscheidet der Kommunalverband des Erzeugungs- 
orts vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle. 
Auch für den Überschuß an Milch und Milcherzeugnissen darf höchstens der Höchstpreis 
beansprucht und bezahlt werden vorbehaltlich der Bestimmungen in § 11 Absatz 1. 
8. 8 14 erhält folgende Fassung: 
Kommt ein Kuhhalter der ihm obliegenden Lieferungspflicht ohne Vorhandensein triftiger 
Gründe nicht nach, so hat das Bürgermeisteramt auf Anzeige des Vertrauensmannes oder 
nach Benehmen mit ihm die zwangsweise Wegnahme der abzuliefernden Ware zu verfügen; 
wenn die Wegnahme von Milch mit Schwierigkeiten verbunden ist, kommen für die Wegnahme 
auch Butter, Butterschmalz und Käse in einer der rückständigen Lieferung entsprechenden Menge 
in Betracht. Im Falle der Wegnahme ist dem Kuhhalter ein geringerer Preis als der Höchst- 
preis zu vergüten; der Unterschied zwischen dem gekürzten und dem gewöhnlichen Preis kommt 
der Gemeinde des Erzeugungsortes zu. Außerdem hat der Kommunalverband des Erzeugungs- 
orts die ihm zugegangenen Anzeigen des Vertrauensmannes an die Staatsanwaltschaft weiter- 
zuleiten. Vorausgehende Verwarnung ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Auch sind Kuh- 
halter, welche ihre Lieferungspflicht schuldhafterweise nicht erfüllt haben, bei der Zuteilung von 
Lebens= und Futtermitteln und Bedarfsgegenständen, wie Zucker, sonstigen Verteilungswaren, 
Leder, Brennstoffen, Leuchtmitteln und dergleichen zu kürzen. Weiter kann die Schließung oder 
Wegnahme der Handzentrifugen und Buttermaschinen, die Wegnahme des Viehs als Schlacht- 
vieh, sowie die Versagung der Genehmigung zu Hausschlachtungen oder zur Ausmahlung von 
Getreide erfolgen. Schließlich kann die Genehmigung oder befürwortende Weitergabe sonstiger 
Gesuche von der Erfüllung der Ablieferungspflicht abhängig gemacht werden. 
Die Kommunalverbände können den Bedarf der Selbstversorger an Milch und Milch- 
erzeugnissen zum eigenen menschlichen Verbrauch und für Verfütterungszwecke mit Zustimmung 
der Landesfettstelle festsetzen. 
9. § 15 Absatz! Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Kommunalverbände sind befugt, die Anmeldung und die Überlassung der in ihrem 
Bezirk vorhandenen Gerätschaften, welche zur Behandlung und zur Beförderung der Milch 
sowie zur Herstellung von. Butter und Quark geeignet sind, und die Überlassung von Gespannen
	        
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