Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 92 — 411 
von dem Besitzer zu verlangen, soweit dieser die Gerätschaften oder Gespanne im eigenen 
Betrieb nicht benötigt; die Inanspruchnahme von Wagen, Gespannen und Kannen kann ins- 
besondere dann erfolgen, wenn der Besitzer von dem Empfänger der Milch oder Milcherzengnisse 
zu hohe Beförderungskosten verlangt. 
10. In § 16 Absatz 1 Satz ist hinter „Vollmilch“ jeweils einzuschalten: und Erzeug- 
nissen aus Vollmilch (Joghurt, Kefir und dergleichen). 
11. In § 17 hat der Schlußsatz zu lauten: 
Selbstversorger sowie Angehörige eines Haushalts, in welchem Ziegenmilch gewonnen wird, 
erhalten keine Vollmilchkarte, soweit und solange die in dem Betrieb gewonnene Milch zur 
Befriedigung des zulässigen Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten des Betriebs ausreicht. 
12. § 18 Absatz 2 hat von Satz 4 ab zu lauten: 
Die Abgabe von Vollmilch an Kranke ist von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses 
abhängig zu machen Für die Voraussetzung der Abgabe von Vollmilch an Kranke und das 
Verfahren sind die vom Ministerium des Innern aufsgestellten Richtlinien maßgebend. Tuber- 
kulosekranke sind besonders zu berücksichtigen. 
Absatz 3 fällt weg. 
13. In § 19 Absatz 1 Satz 2 ist statt „26“ zu setzen: 32. 
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Hierbei ist in der Weise zu verfahren, daß dem die Zuweisung von Vollmilch beantragen- 
den Haushaltungsvorstand bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle gegen Rückgabe 
oder Verzicht auf die Fetikarte eine Vollmilchkarte ausgestellt wird, welche höchstens zum Bezug 
einer von der Landesfettstelle mit Zustimmung des Ministeriums des Jnnern für das ganze 
Land bestimmten Menge Vollmilch berechtigt. Angehörige eines Haushalts, in dem ausreichend 
Ziegenmilch gewonnen wird, dürfen Kuhmilch statt Fett nicht erhalten. Über den tatsächlichen 
Bedarf einer Familie hinausgehende Belieferung mit Vollmilch ist zu vermeiden. 
Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Bei der Abgabe von Vollmilch an Nichtvollmilchversorgungsberechtigte sind in erster Reihe 
Kinder über 6 Jahre und Personen über 65 Jahre zu bedenken. In Gemeinden, in welchen 
Molkereieinrichtungen bestehen, ist die Abgabe von Vollmilch statt Fett nur an diese Personen 
gestattet; Ausnahmen kann die Landesfettstelle zulassen. 
14. In § 20 Absatz 1 hat Satz 1 zu lauten: 
Die Abgabe und der Bezug von Magermilch, Buttermilch und Quark darf in den Städten 
mit mindestens 10 000 Einwohnern nur gegen Magermilchkarte erfolgen, wobei 1 Liter Mager- 
milch einem Liter Buttermilch oder 100 Gramm QOuark gleichsteht. Abgabe und Bezug ohne 
Karte ist verboten; auch der Versuch ist strafbar. 
In Satz 2 ist hinter „Magermilch“ einzuschalten: Buttermilch oder Qnuark. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 105
	        
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