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15. 8 21 hat zu lauten:
In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis der Vollmilchversorgungsberechtigten, soweit sie
nicht Selbstversorger sind, zu führen und auf dem laufenden zu halten. Zu vermerken ist,
zu welcher der in § 18 uM bis 1 aufgeführten Klasse sie gehören.
Die Kommnnalverbände haben der Landesfettstelle die vom Ministerium des Innern vorge-
schriebenen Nachweisungen rechtzeitig einzureichen.
16 In §22 Absatz 1 Satz 1 ist hinter „Vollmilch“ einzuschalten: Quark, Buttermilch.
Absatz 1 erhält folgenden Schlußsatz:
Die Ausstellung der Bezugsscheine hat regelmäßig durch den Kommunalverband zu erfolgen,
ausnahmsweise kann dies auch durch das Bürgermeisteramt geschehen, sofern sich der Kommu-
nalverband über die Höhe der Zuweisungen unterrichtet hält.
Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Magermilch darf in Konditoreien, Bäckereien und Kaffeehäusern als Getränk oder als
Zusatz zu Getränken nicht verabreicht werden, sofern in der Gemeinde nicht mindestens 18 Liter
Magermilch täglich auf den Kopf der nicht Vollmilch empfangenden Bevölkerung verteilt wird.
17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 ist hinter „Magermilch“ einzuschalten: Buttermilch und
Quark.
18. 8 24 hat zu lauten:
Die Abgabe von Speisefett im Großherzogtum an die Verbraucher und der Bezug von
Speisefett durch diese ist nur gegen Fettkarte zulässig. Abgabe und Bezug ohne Karte ist
verboten; auch der Versuch ist strafbar. Die Menge, welche auf die Fettkarte höchstens abge-
geben werden darf, wird bis auf weiteres auf 75 Gramm in der Woche festgesetzt.
Die Gemeinden können bestimmen, daß auf die Fettkarte vorübergehend eine geringere
Menge abgegeben wird. Die Fettkarte wird vom Kommunalverband auf Antrag ausgegeben;
sie kann mit anderen Lebensmittelkarten verbunden werden. Die Übertragung von Fettkarten
auf andere Personen, welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Be-
nützung der Fettkarten ist verboten; auch der Versuch ist strafbar.
Selbstversorger sowie Angehörige eines Haushalts, in welchem Ziegenmilch gewonnen wird,
erhalten keine Fettkarten, soweit und solange im eigenen Betrieb Butter in Höhe von 125 .
für den Kopf und die Woche gewonnen werden kann, oder der Betrieb unter Zugrundelegung
dieses Satzes in der Lage war, Vorräte zu sammeln. Angehörigen eines Haushaltes, in dem
Fett aus Hausschlachtung zur Verfügung steht, kann die Ausstellung von Fettkarten versagt
werden. Soweit die Kuhhalter ihre Milch gemäß § 10 an Molkereien abliefern, erhalten sie
von der Molkerei ihren Bedarf an Butter und zwar höchstens 125 g für den Kopf und die
Woche geliefert.