Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 92 — 413 
19. § 26 erhält folgenden Zusatz: 
Die Ausstellung der Bezugsscheine hat regelmäßig durch den Kommunalverband zu erfolgen; 
ausnahmsweise kann dies auch durch das Bürgermeisteramt geschehen, sofern sich der Kommunal= 
verband über die Höhe der Zuweisungen unterrichtet hält. 
20. § 27 erhält folgenden Zusatz: Heilanstalten und Lazarette für Tuberkulosekranke 
sind besonders zu berücksichtigen. 
21. § 31 hat zu lauten: 
Die Beamten der Polizei, die von der Landesfettstelle, vom Bezirksamt oder vom 
Kommunalverband Beauftragten sowie der Vertrauensmann der Gemeinde sind befugt, von 
Jedermann über alle Verhältnisse Auskunft zu verlangen, welche die Erzeugung, die Abgabe, 
den Erwerb oder den Verbrauch von Milch und Speisefetten betreffen, Betriebscinrichtungen 
und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in welchen Milch oder Speisefette erzeugt, 
gelagert, verarbeitet oder verabfolgt werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, 
über welche Auskunft verlangt wird, sowie die Vorlage von solchen Geschäftsbüchern, Geschäfts- 
briefen und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen zu verlangen und darein Einsicht zu nehmen, 
welche sich auf den Verkehr mit Milch und Speisefetten beziehen. 
22. In § 32 ist statt „Sachverständigen“ zu setzen: „Beauftragten“. 
23. Hinter § 32 ist folgender § 32a einzuschalten: 
Die durch die Umlegung in der Gemeinde und die Vergütung des Vertrauensmanns 
entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen vorbehaltlich des anteiligen Rückersatzes durch 
die etwa zugewiesene Bedarfsgemeinde. Die durch die Einrichtung und den Betrieb einer 
Sammelstelle entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen, welche die Sammelstelle einge- 
richtet hat, vorbehaltlich des anteiligen Rückersatzes durch die wegen der Versorgung der 
eigenen Versorgungsberechtigten durch die Sammelstelle etwa beteiligte Lieferungsgemeinde. 
Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig. Im Streitfall entscheidet über die Höhe und die 
Verteilung der Kosten der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Beschwerde 
an die Landesfettstelle. 
24. § 33 hat zu lauten: 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Auch der Versuch ist strafbar. Neben der Strafe kann zugunsten des Kommunalverbands 
auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 wird bestraft, 
wer die ihm nach 8 31 obliegende Auskunft nicht in der gesetzten Frist oder wissentlich
	        
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