Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

414 — Nr. 92 — 
unvollständig oder unrichtig erstattet oder der Vorschrift des § 31 zuwider den Eintritt in 
die Räume, die Besichtigung der Räume und Betriebseinrichtungen, die Vorlage der Geschäfts- 
aufzeichnungen oder die Einsicht in sie verweigert. 
Karlsruhe, den 26. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 24 November 1917.) 
Den Vollzug des Weinsteuergesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 26. Oktober 1882, den Vollzug des Weinsteuergesetzes vom 19. Mai 
1882 betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321, in der Fassung der Verordnungen 
vom 18. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955) und vom 25. April 
und 31. Mai 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 266 und 316) wird wie folgt 
geändert: 
In § 46 Ziffer 3 ist als neuer Absatz b einzufügen: 
„wenn der Wein im Orte der Abfassung steuerfrei eingelegt wird, in einem Freischein. 
Der Freischein ist der Steuerstelle nicht zurückzugeben." 
Der bisherige Absatz b erhält die Bezeichnung e. 
Karlsruhe, den 24 November 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Dr. Fetzer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. *5
	        
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