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Der überschuß der Überschußverbände wird zur Deckung des Fehlbedarfs der Bedarfs-
verbände verwendet. Zu diesem Zweck werden den Bedarfsverbänden bestimmte lberschuß-
verbände zugewiesen; die derart verbundenen Kommunalverbände haben sich bei Erfüllung der
ihnen hieraus erwachsenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.
84.
Die Kommnnalverbände sind verpflichtet, die ihnen für die Versorgung der Versorgungs-
berechtigten des eigenen Bezirks sowie für die Versorgung der etwa zugewiesenen Bedarfs-
verbände mit Milch und Butter aufgegebenen Mengen aus den kuhhaltenden Betrieben ihres
Bezirks aufzubringen. Zu diesem Zweck sind die aufzubringenden Mengen durch den Ausschuß
des Kommunalverbands oder einen von diesem bestellten Unterausschuß unter Mitwirkung des
Bezirkstierarztes und Landwirtschaftslehrers auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Dabei
ist das Ergebnis der jüngsten Viehbestandsaufnahme zu Grunde zu legen und auf die beson-
deren Verhältnisse der einzelnen Gemeinden tunlichst Rücksicht zu nehmen; ebenso ist die Zahl
der Selbstversorger zu berücksichtigen. In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die
Umlegung unmittelbar auf die kuhhaltenden Betriebe.
Sofern eine Gemeinde erklärt, daß ihr die Aufbringung der umgelegten Menge nicht
möglich sei, hat eine Nachprüfung durch einen Beauftragten oder einen besonderen Beschwerde-
ausschuß stattzufinden; die Kosten hat die Gemeinde zu tragen, wenn der Einspruch sich als
unbegründet erweist. Ist die Gemeinde auch mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einver-
standen, so steht ihr die Beschwerde an die Landesfettstelle zu.
Die Kommunalverbände und die Bezirksämter haben die Ablieferung nachdrücklich zu
überwachen; die Kommunalverbände haben das hierfür erforderliche Personal einzustellen. Die
Namen der Überwachungspersonen sind öffentlich bekannt zu geben. Den Überwachungspersonen
sind Answeiskarten auszuhändigen.
Erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht, so kann ihn
das Ministerium des Innern entsprechend der Minderlieferung bei der Zuweisung von Ver-
teilungswaren kürzen. Der Kommunalverband hat die Kürzung auf die säumigen Gemeinden
entsprechend zu verteilen; er kann säumige Gemeinden auch von sich aus kürzen. Letzterenfalls
hat er die durch die Kürzung ersparten Mengen in erster Reihe denjenigen Gemeinden und
Kuhhaltern zuzuwenden, welche ihrer Ablieferungspflicht am besten nachgekommen sind. In der
Gemeinde ist die Kürzung auf diejenigen Betriebe zu verteilen, welche ihre Lieferungspflicht
schuldhafterweise nicht erfüllt haben.
85.
Die Gemeinden legen die von ihnen aufzubringenden Mengen auf die kuhhaltenden
Betriebe um. Die Gemeinde haftet dafür, daß die umgelegten Mengen aufgebracht werden.
Die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe in den Gemeinden erfolgt durch einen
Ausschuß (Milchausschuß), welchem der Bürgermeister oder ein hierfür vom Gemeinderat
besonders ernannter Stellvertreter als Vorsitzender, ein nicht in der gleichen Gemeinde wohn-
106.