Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 93 — 419 
das von ihnen geführte Verzeichnis sowie die Fertigung von Abschriften und Auszügen zu 
gestatten. 
In größeren Gemeinden können bei Bedarf mehrere Milchausschüsse und Vertrauens— 
männer bestellt und mehrere Sammelstellen eingerichtet werden. 
86. 
Die Kuhhalter sind verpflichtet, die ihnen aufgegebene Lieferung in frischer Vollmilch von 
guter Beschaffenheit auszuführen. 
In den Gemeinden, in welchen Sammelstellen bestehen, haben die Kuhhalter, soweit nicht 
eine Ausnahme gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 3 in Betracht kommt oder eine anderweitige 
Vereinbarung getroffen ist, die ihnen zur Lieferung aufgegebene Milch zu der Sammelsstelle 
zu bringen. In Hofgemeinden und für Einzelhöfe außerhalb des Ortsetters besteht diese 
Verpflichtung nicht; im Streitfalle entscheidet der Kommunalverband des Erzeugungsorts 
vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle. Weitere Ausnahmen kann die Landes- 
fettstelle zulassen; eine Ausnahme ist insbesondere dann zuzulassen, wenn es sich um Bei- 
behaltung des bisherigen Zustandes handelt, sofern hieraus keine für die Allgemeinheit schäd- 
lichen Folgen entstanden oder zu befürchten sind. In den angeführten Ausnahmefällen ist die 
Milch vom Sammler abzuholen, soweit sie nicht auf Grund freier Vereinbarung zur Sammel- 
stelle gebracht wird oder soweit nicht eine unmittelbare Abgabe an die Verbraucher gemäß 
Absatz 3 zulässig ist. 
Die unmittelbare Abgabe der abzuliefernden Mengen an die in der gleichen Gemeinde 
wohnenden Verbraucher ist den Erzeugern in Hofgemeinden und Gemeinden, in welchen 
Sammelstellen nicht bestehen, allgemein gestattet, in anderen Gemeinden mit Genehmigung der 
Landesfettstelle. Die Abgabe darf nur an die von der Gemeindebehörde zugewiesenen Ver- 
braucher und nur in der aufgegebenen Menge stattfinden. 
Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt oder 
erwirbt — auch im Tauschverkehr — oder den Versuch hierzu unternimmt, ist strafbar. 
§ 7. 
Ergeben sich Schwierigkeiten gegen die Abgabe von Vollmilch wegen der Entlegenheit 
einzelner kuhhalrender Betriebe oder weil der Empfänger der Vollmilch diese ausnahmsweise 
nicht verwerten kann, so kann zwischen dem Lieferungspflichtigen und dem Empfänger statt 
der Lieferung von Vollmich die Lieferung von Butter und Magermilch oder von Butter und 
Quark vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Bezirksamt 
des Erzeugungsorts über die Art der Lieferung, vorbehaltlich der Beschwerde an die Landes- 
fettstelle. 
Bei der Lieferung von Butter und der entsprechenden Menge von Magermilch oder 
Quark werden ein Liter Vollmilch 32 Gramm Butter und 0,8 Liter Magermiclch, ferner ein
	        
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