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Liter Magermilch 100 Gramm Quark gleichgestellt. Wird die Magermilch dem Kuhhalter
belassen, so erhöht sich die für einen Liter Vollmilch abzuliefernde Buttermenge auf 35 Gramm.
Ausnahmsweise kann der Empfänger mit dem Lieferungspflichtigen statt der Lieferung
von Butter die Lieferung von Rahm mit mindestens 25 v H. Fettgehalt vereinbaren.
§ 8.
Hat ein Kommunalverband auf Grund des Umlegungsplaus Milch an einen anderen
Kommunalverband abzugeben, so wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weise
verfahren, daß er dem Bedarfskommunalverband bemimmte Gemeinden, aus welchen der Bedarfs-
verband die vom Überschußverband bezeichneten Mengen zu erhalten hat, zuweist. Die anderen
Gemeinden seines Bezirks wird sich der Uberschußverband für die Milch= und Fettrersorgung
der Versorgungsberechtigten seines Bezirks vorbehalten.
Auch in den einer Bedarfs##emeinde zugewiesenen Gemeinden hat der Kommunalverband
die Versorgung der Versorgungs Ferechtigten des Erzeugungsortes mit Milch und Fett sicherzu-
stellen. Ihre Versorgung erfolg emweder durch die Sammelstelle oder, wo eine Ausnahme
gemäß § 6 Absatz 3 zugelassen ist, durch Verweisung auf einen bestimmten Kuhhalter, die
Versorgung mit Fett gegebenenfalls auch durch Zuweisung von Fett an die Gemeinde zur
Unterverteilung.
Diejenigen Mengen von Milch, welche am 15. September 1916 durch den Handel in
andere Gemeinden geleitet worden sind, müssen auch künftighin in diese Gemeinden gebracht
werden. Für den Absatz der Milch sind die von der Einfuhrgemeinde getroffenen Anordnungen
maßgebend. Die Landesfettstelle kann die Milchlieserungsbeziehungen anderweit regeln.
Bei der Zuweisung von Gemeinden an eine Bedarfsgemeinde ist darauf Rücksicht zu
nehmen, daß dieser die in Absatz 3 bezeichneten Milchmengen nicht zukommen, soweit sie ihr
nicht bisher zugeleitet wurden. Erfüllt die einer Bedarfsgemeinde zugewiesene Gemeinde ihre
Ablieferungspflicht nicht, so können der Kommunalverband des Erzeugungsorts oder die Landes-
fettstelle vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern anordnen, daß die den
Versorgungsberechtigten der Lieferungsgemeinde zustehenden Mengen vorübergehend gekürzt
werden; eine Kürzung der den Vollmilchversorgungoberechtigten zustehenden Mengen Vollmilch
darf nicht erfolgen.
Glaubt ein Bedarfsverband, daß bei der Zuweisung der Gemeinden seine berechtigten
Interessen nicht beachtet sind, so steht ihm die Beschwerde an die Landesfettstelle zu.
89.
Der Kommunalverband wird die ihm gelieferte Vollmilch zumteil als solche seiner
Bevölkerung zuführen, zumteil zur Herstellung von Butter, Buttermilch, Magermilch und
Quark verwenden.
Soweit Milchabsatzgenossenschaften und Molkereigenossenschaften bestehen, sind die Kom-
munalverbände verpflichtet, deren Einrichtungen gegen eine entsprechende Vergütung zu benützen.
Bei Molkereigenossenschaften können sie sich auch mit der Lieferung von Butter und Mager-