Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

420 — Nr. 93 — 
Liter Magermilch 100 Gramm Quark gleichgestellt. Wird die Magermilch dem Kuhhalter 
belassen, so erhöht sich die für einen Liter Vollmilch abzuliefernde Buttermenge auf 35 Gramm. 
Ausnahmsweise kann der Empfänger mit dem Lieferungspflichtigen statt der Lieferung 
von Butter die Lieferung von Rahm mit mindestens 25 v H. Fettgehalt vereinbaren. 
§ 8. 
Hat ein Kommunalverband auf Grund des Umlegungsplaus Milch an einen anderen 
Kommunalverband abzugeben, so wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weise 
verfahren, daß er dem Bedarfskommunalverband bemimmte Gemeinden, aus welchen der Bedarfs- 
verband die vom Überschußverband bezeichneten Mengen zu erhalten hat, zuweist. Die anderen 
Gemeinden seines Bezirks wird sich der Uberschußverband für die Milch= und Fettrersorgung 
der Versorgungsberechtigten seines Bezirks vorbehalten. 
Auch in den einer Bedarfs##emeinde zugewiesenen Gemeinden hat der Kommunalverband 
die Versorgung der Versorgungs Ferechtigten des Erzeugungsortes mit Milch und Fett sicherzu- 
stellen. Ihre Versorgung erfolg emweder durch die Sammelstelle oder, wo eine Ausnahme 
gemäß § 6 Absatz 3 zugelassen ist, durch Verweisung auf einen bestimmten Kuhhalter, die 
Versorgung mit Fett gegebenenfalls auch durch Zuweisung von Fett an die Gemeinde zur 
Unterverteilung. 
Diejenigen Mengen von Milch, welche am 15. September 1916 durch den Handel in 
andere Gemeinden geleitet worden sind, müssen auch künftighin in diese Gemeinden gebracht 
werden. Für den Absatz der Milch sind die von der Einfuhrgemeinde getroffenen Anordnungen 
maßgebend. Die Landesfettstelle kann die Milchlieserungsbeziehungen anderweit regeln. 
Bei der Zuweisung von Gemeinden an eine Bedarfsgemeinde ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß dieser die in Absatz 3 bezeichneten Milchmengen nicht zukommen, soweit sie ihr 
nicht bisher zugeleitet wurden. Erfüllt die einer Bedarfsgemeinde zugewiesene Gemeinde ihre 
Ablieferungspflicht nicht, so können der Kommunalverband des Erzeugungsorts oder die Landes- 
fettstelle vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern anordnen, daß die den 
Versorgungsberechtigten der Lieferungsgemeinde zustehenden Mengen vorübergehend gekürzt 
werden; eine Kürzung der den Vollmilchversorgungoberechtigten zustehenden Mengen Vollmilch 
darf nicht erfolgen. 
Glaubt ein Bedarfsverband, daß bei der Zuweisung der Gemeinden seine berechtigten 
Interessen nicht beachtet sind, so steht ihm die Beschwerde an die Landesfettstelle zu. 
89. 
Der Kommunalverband wird die ihm gelieferte Vollmilch zumteil als solche seiner 
Bevölkerung zuführen, zumteil zur Herstellung von Butter, Buttermilch, Magermilch und 
Quark verwenden. 
Soweit Milchabsatzgenossenschaften und Molkereigenossenschaften bestehen, sind die Kom- 
munalverbände verpflichtet, deren Einrichtungen gegen eine entsprechende Vergütung zu benützen. 
Bei Molkereigenossenschaften können sie sich auch mit der Lieferung von Butter und Mager-
	        
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