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menge. Bei der Auszahlung des erhöhten Preises durch den Sammler ist denjenigen Kuh-
haltern, welche nach Feststellung des Vertrauensmannes ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt
haben, obwohl sie dazu imstande waren, ein Zuschlag nicht zu gewähren. Bei Kürzung des
Preises darf der Abzug nur auf solche Kuhhalter verteilt werden, welche ihrer Lieferungs-
pflicht schuldhafter Weise nicht genügt haben. Gegen Kuhhalter, welche ihre Ablieferungs-
pflicht überhaupt nicht erfüllt haben, ist nach § 5 Absatz 4 Satz 4 und 5, § 14 zu verfahren.
Über Streitigkeiten, welche sich aus der Gewährung von Zuschlägen oder Vornahme von Ab-
zügen ergeben, entscheidet der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Be-
schwerde an die Landesfettstelle. Bedarfsgemeinden, in welchen Sammelstellen bestehen, können
mit Zustimmung des Kommunalverbands den Kuhhaltern der eigenen Gemeinde nach Maß-
gabe der obigen Sätze für Mehrlieferungen ebenfalls Zuschläge gewähren und für Minder-
lieferungen Abzüge machen.
Soweit nicht das Ministerium des Junern die Höchstpreise festgesetzt hat und deshalb die
Kommnnalverbände zu deren Festsetzung befugt sind, haben sich diese hierbei an die vom
Ministerium des Innern gezogenen Grenzen zu halten.
Der vom Ministerium des Innern für die einzelnen Bezirke bestimmte Erzeugergrenzpreis
für Vollmilch, Magermilch oder Buttermilch darf nur in den den Hauptverbrauchsorten benach-
barten und den an der Bahn gelegenen Gemeinden erreicht werden, in den anderen Gemeinden
muß er niedriger sein. Ein Anspruch des Kuhhalters auf Vergütung für die Verbringung
der Milch zur Sammelstelle besteht nur bei erheblicher Entfernung des Betriebs von der
Sammelstelle. Besteht gemäß § 6 Absatz 2 die Verpflichtung, die Milch zur Sammelstelle
zu bringen, und kommt der Kuhhalter dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Sammel-
kosten am Erzeugerpreis abzuziehen. Über die Berechtigung des Anspruchs auf Vergütung
für die Verbringung der Milch zur Sammelstelle, über die Höhe dieser Vergütung sowie
über die Berechtigung und Höhe eines Abzugs gemäß dem vorigen Satz entscheidet im Streitfall
der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle.
8 12.
Für die Vorzugsvollmilch können die Kommunalverbände einen höheren Preis als den
für die Vollmilch festgesetzten Höchstpreis genehmigen.
Als Vorzugsvollmilch ist nur Vollmilch mit mindestens 3,2 v. H. Fettgehalt anzusehen,
welche aus Betrieben stammt, in denen die Milchkühe einer tierärztlichen Untersuchung und
Überwachung unterstehen und in denen die vom Bezirksamt erlassenen besonderen Vorschriften
hinsichtlich der Pflege und Fütterung erfüllt werden.
8 13.
Die Kuhhalter sind verpflichtet, auch diejenigen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen
(Butter, Butterschmalz, Buttermilch, Magermilch, Quark), welche ihnen nach Erfüllung der
ihnen aufgegebenen oder nach § 8 Absatz 3 gestatteten Lieferung und nach Deckung des eigenen