Nr. 8 21
83.
Zur Erteilung der Erlaubnis nach §˙5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist, falls
der. Nachsuchende seine Tätigkeit nicht auf das Gebiet eines Amtsbezirks beschränkt, die Badische
Eierversorgung und im übrigen das Bezirksamt zuständig. Gegen die Entscheidung des Bezirks-
amts ist die Beschwerde an den Landeskommissär und gegen die Entscheidung der Badischen
Eierversorgung die Beschwerde an das Ministerium des Innern gegeben.
II. Umlegungsverfahren.
8 4.
Die Aufbringung der Eier für die versorgungsberechtigte Bevölkerung des Großherzogtums
erfolgt nach einem vom Ministerium des Innern aufgestellten Umlegungsplan.
Änderungen dieses Umlegungsplans infolge veränderter Verhältnisse werden durch die
Badische Eierversorgung vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern verfügt.
85.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Mengen an Eiern aus
den hühnerhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufzubringen.
Sie haben zu diesem Zweck die aufzubringenden Mengen auf die Gemeinden zu verteilen;
die Gemeinden legen die auf sie entfallenden Mengen auf die hühnerhaltenden Betriebe um.
In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die Umlegung unmittelbar auf die
Hühnerhalter.
§ 6.
Bei der Umlegung auf die Gemeinden haben die Kommunalverbäude die besonderen Ver-
hältnisse der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen. Den Gemeinden steht gegen die Umlegung
die Beschwerde an den Laudeskommissär zu.
Die Umlegung auf die Hühnertalter in den Gemeinden erfolgt durch den Gemeinderat.
Dieser kann hierfür einen Ausschuß ernennen, an dessen Spitze der Bürgermeister oder ein
Mitglied des Gemeinderats steht und welchem Vertreter der Hühnerhalter und der Verbraucher
angehören. Bei der Umlegung auf die Hühnerhalter ist davon auszugehen, daß die Gemeinden
auf alle Fälle die ihnen auferlegten Mengen aufbringen müssen, den Hühnerhaltern aber für
sich und ihre Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen (Selbstversorger) der notwendige Bedarf
an Eiern zu belassen ist.
Bei der Bemessung der Abgabepflicht des einzelnen Hühnerhalters ist die Zahl seiner
Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen einerseits und die Zahl seiner Hühner andererseits
nach den vom Ministerium des Innern aufgestellten Grundsätzen zu berücksichtigen. Je mehr
Hühner der Geflügelhalter hält, desto mehr Eier darf er für sich und die Angehörigen seiner
Wirtschaft zurückbehalten. Eine Verminderung der Zahl der Hühner gegenüber dem bei der