Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 93 — 42 
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18. 
Von den zum Empfang von Vollmilch Berechtigten sollen täglich erhalten: 
a. Kinder im ersten und zweiten Lebensjahr, soweit sie nicht gestillt werden 1 Liter 
b. stillende Frauen für jeden Süugling 1 „ 
c. Kinder im dritten und vierten Lebensjhr „ 
d. schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung " „ 
e. Kinder im fünften und sechsten Lebensjahr...... . . . . . . .. ½ „ 
f. Kranke durchschnitliggggg; 1 „ 
Der Kommunalverband kann abweichende Bestimmungen treffen hinsichtlich der Verteilung 
der Vollmilch. Bei der Verechnung seines Bedarfs an Vollmilch für die Vollmilchversorgungs- 
berechtigten wird die Zahl der vollmilchbedürftigen schwangeren Frauen dem vierten Teil der 
Geburtenzahl im vorhergehenden Jahre und die Zahl der Kranken mit 2 v. H. der Bevölkerung 
in Rechnung gestellt. Beim Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Landesfett- 
stelle eine höhere Krankenzahl der Berechnung des Vollmilchbedarfs des Kommunalverbandes 
zu Grunde legen Die Abgabe von Vollmilch an Kranke ist von der Vorlage eines ärztlichen 
Zeugnisses abhängig zu machen Für die Voraussetzung der Abgabe von Vollmilch an Kranke 
und das Verfahren sind die vom Ministerium des Innern aufgestellten Richtlinien maßgebend. 
Tuberkulosekranke sind besonders zu berücksichtigen. 
819. 
Das in der Vollmilch enthaltene Fett wird von der Landesfettstelle bei der Fettverteilung 
dem Kommunalverband insoweit nicht angerechnet, als die Abgabe von Vollmilch die nach 
§ 18 Absatz 1 dieser Verordnung zulässige Menge im ganzen nicht überschreitet. Verabfolgt 
ein Kommunalverband mehr Vollmilch, so kann dies nur unter entsprechender Kürzung seines 
Fettanspruchs geschehen, wobei ein Liter Vollmilch 32 Gramm Fett gleichgestellt wird. 
Die im freien Belieben des Kommunalverbandes stehende Abgabe von Vollmilch an 
solche Personen, welche nicht vollmilchversorgungsberechtigt sind, hat zur Voraussetzung, daß 
diesen Personen der Vollmilchbezug auf ihren Fetitbezug angerechnet wird. Hierbei ist in der 
Weise zu verfahren, daß dem die Zuweisung von Vollmilch beantragenden Haushaltungsvorstand 
bei der vom Kommnnalverband bezeichneten Stelle gegen Rückgabe oder Verzicht auf die Fett- 
karte eine Vollmilchkarte ausgestellt wird, welche höchsteus zum Bezug einer von der Landes- 
fettstelle mit Zustimmung des Ministeriums des Innern für das ganze Land bestimmten 
Menge Vollmilch berechtigt. Angehörige eines Haushalts, in dem ausreichend Ziegenmilch 
gewonnen wird, dürfen Kuhmilch statt Fett nicht erhalten. Über den tatsächlichen Bedarf einer 
Familie hinausgehende Belieferung mit Vollmilch ist zu vermeiden. 
Bei der Abgabe von Vollmilch an Nichtvollmilchversorgungsberechtigte sind in erster Reihe 
Kinder über 6 Jahre und Personen über 65 Jahre zu bedenken. In Gemeinden, in welchen 
Molkereieinrichtungen bestehen, ist die Abgabe von Vollmilch statt Fett nur an diese Personen 
gestattet; Ausnahmen kann die Landesfettstelle zulassen.
	        
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