Nr. 94 Ha
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Dezember 1917.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht
betresffend.
Verordnung: des stellvertritenden kommandierenden Generals des XIV. Armee korpss:
Buchführungepflicht der Pferdehandler und Halten von Luruspferden betreffend.
Verordunng.
(Vom 12. Dezember 1917.)
Den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 über den privaten gewerb-
lichen und kaufmännischen Fachunterricht (Reichs-Gesetzblatt Seite 683) wird, hinsichtlich der
Bestimmung zu § 9 mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium
vom 5. Dezember 1917, mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt:
Zu § 1.
a. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Jnnern, Behörde ist das Landesgewerbeamt, Abteilung ll.
b. Gesuche um Genehmigung zum Betriebe oder zur Leitung einer privaten Fachschule,
in der Unterricht in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern erteilt werden soll,
sind durch Vermittelung des Bezirksamts, in dessen Bezirk die Anstalt errichtet werden
soll, bei dem Landesgewerbeamt Abteilung II schriftlich einzureichen.
Die Gesuche haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Unternehmers nach Vor= und Zuname, Geburtsort und Zeit
und Staatsangehörigkeit. Ist der Unternehmer eine juristische Person oder eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, so ist diese nach Art, Sitz und Name zu
bezeichnen, und es sind die zu ihrer Vertretung berufenen Organe anzugeben;
. die Bezeichnung des Orts, wo die Anstalt errichtet werden soll;
#die Angabe des Namens, den die Schule führen soll;
4. die Bezeichnung der Anstaltsräume;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 107
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