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Viehzählung am 1. Dezember 1916 festgestellten Bestand berechtigt nicht zur Kürzung der
Abgabe, falls nicht dringende Gründe für die Beschränkung des Hühnerbestandes vorlagen.
Bei der Umlegung sind Betriebe, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Abgabe von
Bruteiern besitzen, in gering rem Umfang, und Betriebe, in welchen noch Gänse und Enten
gehalten werden, in erhöhtem Umfang heranzuziehen.
Gegen die Umlegung auf die hühnerhaltenden Betriebe ist, falls ein Ausschuß ernannt
wurde, die Beschwerde an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde
an das Bezirksamt gegeben, welches endgültig entscheidet.
§ 7.
Der Hühnerhalter ist verpflichtet, die ihm aufgegebene Lieferung in frischen Eiern von
guter Beschaffenheit auszuführen. Von der ihm aufgegebenen Jahresmenge hat er in der
Regel spätestens abzuliefern:
5 vom Hundert im Jannar,
7 „n „ „ Februar,
15 „ „ „März,
20 „ „ „ April,
16 „ „ „ Mai,
13 „ „ „Juni,
10 „ „ „ Juli,
7 „u „ „ August,
5 „ » »Septe1nbcr,
2 „ „ „ Dezember.
Der Hühnerhalter ist berechtigt, die in späteren Monaten fälligen Mengen schon früher
abzugeben. Betriebe, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Abgabe von Bruteiern be-
sitzen, sind in den Monaten Februar, März, April und Mai weniger heranzuziehen.
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Der Hühnerhalter hat die Eier, falls sie nicht vom Empfänger beim Geflügelhalter abge-
holt werden, an eine Sammelstelle zu bringen.
In Hofgemeinden oder bei erheblicher Entfernung des hühnerhaltenden Betriebs von der
Sammelstelle sind die Eier entweder bei den Hühnerhaltern abzuholen oder es ist für die
Verbringung zur Sammelstelle eine besondere, vom Kommunalverband festgesetzte Vergütung
zu entrichten.
Über die Frage, ob die Eier vom Empfänger abzuholen oder an die Sammelsstelle,
gegebenenfalls gegen Vergütung, zu verbringen sind, entscheidet im Streitfall das Bezirksamt
des Erzeugungsorts, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommissär.
§9.
Hat ein Kommunalverband auf Grund des Umlegungsplaus Eier an andere Kommunal=
verbände abzugeben, so wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weise verfahren,