Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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— Nr. 94 — 
Zu § 7. 
Die Schulinhaber haben fortlaufende Listen zu führen, aus denen die vollständigen 
Personalien, Wohnung, Beschäftigung, Tag des Eintritts und Austritts der Schüler 
ersichtlich sind. 
Die Führung des Titels „Direktor“ oder „Rektor“ ist dem Unternehmer oder Leiter 
nicht gestattet. 
: Die Lehrer dürfen sich nur dann als Gewerbe= oder Handelslehrer mit oder ohne den 
Zusatz „Privat“ bezeichnen, wenn sie die Berechtigung dazu durch Ablegung einer 
staatlichen oder Hochschulprüfung nachgewiesen haben. 
Das Bestehen der besonderen Prüfung gibt dem Prüfling nicht das Recht, sich Gewerbe- 
oder Handelslehrer zu nennen. 
Marktschreierische oder auf Täuschung der Offentlichkeit berechnete Anpreisung, sowohl 
in Ausschreiben als in Werbeschriften, ist untersagt. 
Alle privaten gewerblichen und kaufmännischen Schulen unterstehen der allgemeinen 
Staatsaufsicht. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit der Besuch der 
Anstalt zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben das Recht, an Leiter, Lehrer und 
Schüler Fragen bezüglich des Schulbetriebs, der beruflichen Beschäftigung der Schüler 
und dergleichen zu richten, Einsicht in die Listen und Schülerarbeiten zu nehmen und 
wahrheitsgemäße Auskunft über alle den Schulbetrieb betreffenden Fragen zu verlangen. 
Vor Erteilung der Erlaubnis dürfen Anzeigen über die bevorstehende Eröffnung der 
Schule nicht erfolgen, auch darf der Betrieb nicht vorher eröffnet werden. 
Die bestehenden und der neuen Genehmigungspflicht nicht unterworfenen Anstalten 
haben diejenigen Veränderungen, hauptsächlich bezüglich der Namengebung, die durch 
diese Vollzugsverordnung gefordert werden, innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu 
treffen. 
Zu § 9. 
Für die Dauer der Geltung der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 über den privaten 
gewerblichen und kanfmännischen Fachunterricht treten hinsichtlich des darin erwähnten Schul- 
und Privatunterrichts die Vorschrift in § 6 Ziffer 3 der Landesberrlichen Verordnung vom 
8. August 1910, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Bezug auf das Schulgesetz 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 453), sowie die Vorschriften der Verordnung 
der Ministerien des Kultus und Unterrichts und des Innern vom 11. März 1913, die nicht- 
staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 198), 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 12. Dezember 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Kohlhepp.
	        
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