Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

436 — Nr. 94 — 
86. 
Ausgenommen von dem Verbot des § 4 sind die in § 25 Absatz 2 Reichsgesetz über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 129 ff.) genannten Pferde. 
87. 
Artikel III. Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen 
veilietal. bestimmen, mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Außerdem erfolgt bei Pferdehändlern 
und -#ermittlern die Untersagung ihres Gewerbebetriebes auf Grund der Bekanntmachung des 
Bundesrates vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 603) und des § yb Belager- 
ungs-Zustands-Gesetz. 
88. 
Artikel IV. Die Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Badischen Gesetzes= und 
Verordnungsblatt in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1917. 
Der Klellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generallentnant. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.