Nr. 95
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 28. Dezember 1917.
Zuhalt.
Gesetze: die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit März 1918 betresfend: die Erhebung von Zuschlägen
zur Einkommensteuer betresfend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Wein betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Bekämpfung des Zigeunerunwesens, des Beltels und der Landstreicherei betressend.
Gesetz.
(Vom 22. Dezember 1917.)
Die Stenererhebung in den Monaten Januar bis mit März 1918 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, die in den Monaten Januar bis mit März 1918
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Änderungen bereits verfügt worden
sind oder noch verfügt werden, nach den zur Zeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Dezember 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. Müller.
Rheinboldt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 108