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sandscheinen in den Fällen ermächtigen, bei denen es sich um die Ausführung besonders eiliger
Aufträge zu Sendungen von Traubenwein handelt. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines
solchen Versandscheines hat der Versender dem Bezirksamt den Nachweis der Dringlichkeit des
Auftrags zu erbringen.
§ 3 erhält folgende Fassung:
Für den Versandschein ist eine Gebühr von je 20 Pfennig für jedes Hektoliter als Ent-
schädigung für Verwaltungskosten an das Landespreisamt oder das zur Abgabe von Versand-
scheinen ermächtigte Bezirksamt zu entrichten. Für Versandscheine zu Weinsendungen an
militärische Stellen, Lazarette und öffentliche Anstalten wird keine Gebühr erhoben.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtuer. Kohlhepp.
Verordunng.
(Vom 20. Dezember 1917.)
Bekämpfung des Zigennerunwesens, des Bettels und der Landstreicherei betreffend.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 813) bestimme ich
im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den
Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs das Folgende: "
1.
Den Zigeunern und nach Zigeunerart wandernden Personen ist es verboten:
a. von Ort zu Ort umherzuziehen,
b. ihren Aufenthalt innerhalb des Korpsbereichs ohne vorherige Erlaubnis des örtlich
zuständigen Bezirks(Ober) Amtes zu nehmen oder, soweit sie einen Aufenthalt oder
Wohnsitz haben, zu verlassen,
sowie den ihnen durch das Bezirks(Ober) Amt auferlegten Meldepflichten und Auf-
enthaltsbeschränkungen zuwiderzuhandeln.
82.
Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen auch diejenigen Personen, die vor
Kriegsbeginn als Zigeuner oder nach Zigeunerart gewandert sind, selbst wenn sie seitdem einen
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz genommen haben.
.. 83.
Die Bezirks(Ober)Ämter können
a. Zigeuner und nach Zigeunerart wandernde Personen (§§ 1 und 2) nach erfolgter
Bestrafung wegen Vergehens gegen diese Verordnung;