Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 95 — 439 
sandscheinen in den Fällen ermächtigen, bei denen es sich um die Ausführung besonders eiliger 
Aufträge zu Sendungen von Traubenwein handelt. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines 
solchen Versandscheines hat der Versender dem Bezirksamt den Nachweis der Dringlichkeit des 
Auftrags zu erbringen. 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
Für den Versandschein ist eine Gebühr von je 20 Pfennig für jedes Hektoliter als Ent- 
schädigung für Verwaltungskosten an das Landespreisamt oder das zur Abgabe von Versand- 
scheinen ermächtigte Bezirksamt zu entrichten. Für Versandscheine zu Weinsendungen an 
militärische Stellen, Lazarette und öffentliche Anstalten wird keine Gebühr erhoben. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtuer. Kohlhepp. 
Verordunng. 
(Vom 20. Dezember 1917.) 
Bekämpfung des Zigennerunwesens, des Bettels und der Landstreicherei betreffend. 
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 813) bestimme ich 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den 
Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs das Folgende: " 
1. 
Den Zigeunern und nach Zigeunerart wandernden Personen ist es verboten: 
a. von Ort zu Ort umherzuziehen, 
b. ihren Aufenthalt innerhalb des Korpsbereichs ohne vorherige Erlaubnis des örtlich 
zuständigen Bezirks(Ober) Amtes zu nehmen oder, soweit sie einen Aufenthalt oder 
Wohnsitz haben, zu verlassen, 
sowie den ihnen durch das Bezirks(Ober) Amt auferlegten Meldepflichten und Auf- 
enthaltsbeschränkungen zuwiderzuhandeln. 
82. 
Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen auch diejenigen Personen, die vor 
Kriegsbeginn als Zigeuner oder nach Zigeunerart gewandert sind, selbst wenn sie seitdem einen 
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz genommen haben. 
.. 83. 
Die Bezirks(Ober)Ämter können 
a. Zigeuner und nach Zigeunerart wandernde Personen (§§ 1 und 2) nach erfolgter 
Bestrafung wegen Vergehens gegen diese Verordnung;
	        
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