Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 8 — 23 
  
daß er den Bedarfskom lverbänden bestimmte Gemeinden seines Bezirks, aus welchen sie 
die vom Überschußverband bezeichneten Mengen zu erhalten haben, zuweist. Die anderen Ge- 
meinden seines Bezirks wird sich der Überschußverband für die Eierversorgung der Versorgungs- 
berechtigten seines Bezirks vorbehalten. 
Auch in den einem Bedarfsverband zugewiesenen Gemeinden hat der üÜberschußverband 
die Versorgung der Versorgungsberechtigten dieser Gemeinden mit Eiern sicher zu stellen. Er 
kann dies in der Weise tun, daß er die Lieferung aus anderen Gemeinden des Bezirks 
bewerkstelligt oder daß er die hierfür erforderlichen Eier von der Ablieferung an den Bedarfs- 
verband ausnimmt oder mit dem Bedarfsverband vereinbart, daß letzterer diese Versorgungs- 
berechtigten mitversorgt. 
Glaubt ein Bedarfsverband, daß bei der Zuweisung der Gemeinden seine berechtigten 
Interessen nicht berücksichtigt worden sind, so steht ihm die Beschwerde an die Badische Eier- 
versorgung zu. 
10. 
Die vom Ministerium des Innern den Kommunalverbänden bezeichneten Eierabsatz- 
genossenschaften und Eierabsatzvereine sind die Sammelstelle für die Eier, welche in der betref- 
fenden Gemeinde nach dem Umlegungsplan auch von den den Vereinigungen nicht angehörenden 
Hühnerhaltern aufzubringen sind. Die Vereinigungen liefern die von ihnen gesammelten 
Eier unmittelbar an die von der Badischen Eierversorgung bezeichneten Stellen ab. 
11. 
Für Eier, welche im Umlegungsverfahren in guter Beschaffenheit geliefert werden, hat 
der Empfänger den festgesetzten Höchstpreis zu bezahlen. 
12. 
Können in einem geflügelhaltenden Betrieb mehr Eier entbehrt werden, als ihm zur 
Lieferung aufgegeben sind, so kann der Geflügelhalter diesen Uberschuß wahlweise entweder an 
die gleiche Sammelstelle, an welche die umgelegte Lieferung erfolgt, oder an eine von der 
Gemeinde oder dem Kommunalverband des Betriebssitzes bezeichnete sonstige Stelle abliefern. 
Eine andere Abgabe oder Entnahme des üÜberschusses ist verboten. Iusbesondere ist es auch 
unzulässig, den Überschuß an solche Personen abzugeben, welche das Eigentum an dem Geflügel 
erworben haben oder einen Beitrag zu den Kosten seiner Fütterung leisten, falls die Fütterung 
und Pflege nicht in dem eigenen Betrieb dieser Personen erfolgt. 
Wie der Überschuß werden die Eier von Enten und Gänsen behandelt. 
Wer entgegen vorstehender Vorschrift Eier von einem Geflügelhalter erwirbt, hat neben 
strafendem Einschreiten die zwangsweise Wegnahme der erworbenen Vorräte zu gewärtigen. 
Auch für den Überschuß an Eiern darf höchstens der Höchstpreis beansprucht und bezahlt 
werden.
	        
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