Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

24 — Nr. 8 — 
§ 13. 
Kommt ein Hühnerhalter der ihm obliegenden Ablieferungspflicht ohne Vorhandensein 
triftiger Gründe nicht nach, so ist er zu verwarnen und bei weiterer Weigerung neben der 
Einleitung strafenden Einschreitens die zwangsweise Wegnahme der abzuliefernden Ware vom 
Bürgermeisteramt alsbald zu verfügen. In diesem Falle ist dem Geflügelhalter ein geringerer 
Preis als der Höchstpreis zu vergüten. Auch dürfen Personen, welche ihrer Ablieferungs- 
pflicht nicht freiwillig genügen, bei der Zuteilung von Lebensmitteln und anderen Bedarfs- 
gegenständen (wie Zucker, Petroleum u. s. w) gekürzt werden. 
814. 
Der Bersand und die sonstige Verbringung von Eiern nach außerbadischen Orten bedarf 
der Genehmigung der badischen Eierversorgung. 
Der Versand von Eiern nach Orten innerhalb und außerhalb des Großherzogtums unter 
Benützung der Post oder Bahn ist nur mit den von der Badischen Eierversorgung ab— 
gestempelten Postpaketkarten, Expreßkarten und Frachtbriefen zulässig. 
15. 
Die Kommunalverbände sind befugt, die Benutzung von Einrichtungen zum Lagern und 
zum Einlegen von Eiern, sowie die Überlassung der Behältnisse und Gerätschaften, welche zur 
Beförderung von Eiern geeignet sind, gegen Entschädigung von den Eierhändlern ihres Bezirks 
zu beanspruchen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet 
über sie das Bezirksamt, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommissär. 
Soweit die Kommunalverbände von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, steht sie der 
Badischen Eierversorgung zu. 
III. Abgabe von Eiern an die Verbraucher. 
8 16. 
Die Abgabe von Eiern an die Verbraucher und der Bezug von Eiern durch diese darf 
im Großherzogtum nur gegen Eierkarte erfolgen. 
Die Eierkarte wird vom Kommunalverband ausgegeben, sie kann mit anderen Lebensmittel- 
arten verbunden werden. Die Übertragung von Eierkarten auf andere Personen, welche 
nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Eierkarte ist verboten. 
Hühnerhalter sowie Personen, welche am 1. Dezember 1916 Hühner gehalten und sie 
ohne Vorliegen dringender Gründe abgeschafft haben, erhalten für sich und ihre Haushalts- 
und Wirtschaftsangehörigen keine Eierkarten. 
817. 
Die Menge, welche auf die Eierkarte höchstens abgegeben werden darf, wird bis auf weiteres 
auf zwei Stück in 14 Tagen festgesetzt. Die Gemeinden haben bei zeitweiliger Stockung der 
Zufuhr zu bestimmen, daß auf die Eierkarte vorübergehend eine geringere Menge abgegeben wird.
	        
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