— Nr. 8 25
Mit Zustimmung der Badischen Eierversorgung können die Kommunalverbände eine Regelung
treffen, welchr den Verbrauchern es in der zeit der starken Eiererzeugung ermöglicht, unter
entsprechendem Verzicht auf die Eierkarte für die Dauer der Vorversorgung sich die zulässige
Eiermenge für die Zeit vom 1. September bis 1. März einzulegen.
8 18.
Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Erfrischungsräumen,
von Fremdenheimen sowie von Betrieben, in welchen Eier verarbeitet werden, können Eier
nur auf Grund von Eierbezugsscheinen erwerben. Diese Bezugsscheine haben nur Giltigkeit
innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommnnalverbandes. Bei der Stellung des
Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Eiern anzugeben. Eierbezugsscheine
dürfen nur zur Befriedigung des dringendsten Bedarfs erteilt werden.
Sind die Inhaber der in Absatz 1 genannten Betriebe selbst Geflügelhalter, so können
sie die in ihrer Geflügelhaltung gewonnenen Eier zur Verwertung in ihrem gewerblichen
Betrieb in dem vom Kommunalverband zu bestimmenden Umfang verwenden.
* 19.
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie
in Fremdenheimen dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur gegen Eierkarte und
nur zum Mittagstisch und zum Abendtisch verabfolgt und entgegengenommen werden.
8 20.
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Eiern an
die in ihrem Bezirk vorhandenen Krankenhäuser und Anstalten zu treffen.
Für die Versorgung der in Privatpflege befindlichen Kranken mit Eiern gelten die vom
Ministerium des Innern im Staatsanzeiger bekannt gegebenen Grundsätze.
8 21.
Die Eierkarten und Eierbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf die entsprechende
Menge Eier: sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher der Bezug von Eiern durch die
Inhaber der Eierkarte oder des Eierbezugsscheins zulässig ist.
8 22.
Wenn in einer Gemeinde Eier zu verschiedenen Preisen zum Verkauf gelangen, sind die
billigeren Eier vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist bei
der Ausgabe der Eierkarte Bedacht zu nehmen.
g 28.
In den Räumen, in denen Eier gewerbsmäßig verabfolgt werden, ist ein Abdruck dieser
Verordnung auszuhängen.