Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 8 25 
Mit Zustimmung der Badischen Eierversorgung können die Kommunalverbände eine Regelung 
treffen, welchr den Verbrauchern es in der zeit der starken Eiererzeugung ermöglicht, unter 
entsprechendem Verzicht auf die Eierkarte für die Dauer der Vorversorgung sich die zulässige 
Eiermenge für die Zeit vom 1. September bis 1. März einzulegen. 
8 18. 
Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Erfrischungsräumen, 
von Fremdenheimen sowie von Betrieben, in welchen Eier verarbeitet werden, können Eier 
nur auf Grund von Eierbezugsscheinen erwerben. Diese Bezugsscheine haben nur Giltigkeit 
innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommnnalverbandes. Bei der Stellung des 
Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Eiern anzugeben. Eierbezugsscheine 
dürfen nur zur Befriedigung des dringendsten Bedarfs erteilt werden. 
Sind die Inhaber der in Absatz 1 genannten Betriebe selbst Geflügelhalter, so können 
sie die in ihrer Geflügelhaltung gewonnenen Eier zur Verwertung in ihrem gewerblichen 
Betrieb in dem vom Kommunalverband zu bestimmenden Umfang verwenden. 
* 19. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, in Vereins= und Erfrischungsräumen sowie 
in Fremdenheimen dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur gegen Eierkarte und 
nur zum Mittagstisch und zum Abendtisch verabfolgt und entgegengenommen werden. 
8 20. 
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Eiern an 
die in ihrem Bezirk vorhandenen Krankenhäuser und Anstalten zu treffen. 
Für die Versorgung der in Privatpflege befindlichen Kranken mit Eiern gelten die vom 
Ministerium des Innern im Staatsanzeiger bekannt gegebenen Grundsätze. 
8 21. 
Die Eierkarten und Eierbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf die entsprechende 
Menge Eier: sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher der Bezug von Eiern durch die 
Inhaber der Eierkarte oder des Eierbezugsscheins zulässig ist. 
8 22. 
Wenn in einer Gemeinde Eier zu verschiedenen Preisen zum Verkauf gelangen, sind die 
billigeren Eier vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist bei 
der Ausgabe der Eierkarte Bedacht zu nehmen. 
g 28. 
In den Räumen, in denen Eier gewerbsmäßig verabfolgt werden, ist ein Abdruck dieser 
Verordnung auszuhängen.
	        
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