Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

26 — Nr. 8 — 
8 24. 
Die Ko mmunalverbände, die Gemeinden und deren Beauftragte sowie die in den 88 5 
und 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers genannten Personen haben der Badischen Eier 
versorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und die von ihr geforderten Nachweisungen 
vorzulegen. 
IV. Besondere Bestimmungen für Bruteier. 
8 25. 
Wer sich mit der gewerbsmäßigen Abgabe von Eiern zu Brutzwecken befaßt, bedarf hierzu 
einer besonderen Erlaubnis des Kommunalverbandes. Diese Erlaubnis ist jederzeit wider— 
ruflich. über den Verkauf von Eiern zu Brutzwecken sind Aufzeichnungen zu führen, aus 
denen hervorgeht: Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier und Tag 
des Versandes. Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalverband oder seinen Beauftragten auf 
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
26. 
Die Abgabe von Eiern zu Brutzwecken darf nur erfolgen, wenn Gewähr dafür besteht, 
daß die Eier auch tatsächlich für diesen Zweck verwendet werden. Sie erfolgt ohne Eierkarte. 
Soweit die Eier von im Besitze der Erlaubnis nach § 25 nicht befindlichen Personen in ein- 
zelnen Fällen abgegeben werden, darf die Abgabe nur im Austausch gegen andere Eier 
gegebenenfalls mit einem Aufgeld, dessen Höchstbetrag das Ministerium des Innern allgemein 
festsetzt — stattfinden. 
V. Strafbestimmungen. 
§ 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 44 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
VI. Geltung der Verordunng. 
§ 28. 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hühnern, Enten und 
Gäusen. Die Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Eiermengen beschränkt sich auf die 
Hühnerhalter. 
8 29. 
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Februar 1917 in Kraft. Auf den gleichen Zeit- 
punkt treten unsere Verordnungen vom 15. April 1916, die Versorgungsregelung mit Eiern 
betreffend, und vom 26. August 1916, über Eier (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95 
und 250), letztere mit Ausnahme von § 13, außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 31. Januar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
Drud und Verlagx von Malsch & Vogel in Rarleruhe.
	        
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