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Verordunng.
(Vom 2. Februar 1917.)
Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten
am 15. Februar 1917 betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Jannar 1917 über die
Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie
Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 46) wird verordnet, was folgt:
81.
Die Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsen-
früchten erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe, gleichgültig, ob die Landwirt-
schaft im Haupt= oder im Nebenberuf betrieben wird.
82.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Bürger-
meisterämtern, für die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung den
Stabhaltern ob.
§ 3.
Die Angaben sind von den einzelnen Anmeldepflichtigen in Ortslisten zu machen; die
Richtigkeit der Angaben ist von ihnen oder ihren Stellvertretern durch eigenhändige Unter
schrift zu bescheinigen.
84.
Die Ortslisten gehen den Bürgermeisterämtern und Stabhaltern durch die Bezirksämter zu.
Die Verteilung innerhalb der Gemeinden hat so rechtzeitig zu geschehen, daß die Ausfüllung
pünktlich am 15. Februar 1917 erfolgen kann.
§ 5.
Die Bürgermeisterämter und Stabhalter haben das Ergebunis der abgeschlossenen Ortsliste
unter Beifügung der Gesamtzahl der Einträge in einen besonderen Titelbogen zu übertragen,
die Übereinstimmung dieses Übertrags mit den Schlußsummen der Aufnahmeliste zu beurkunden
und, soweit sie nicht einem städtischen Kommunalverband angehören, jenen Bogen bis spätestens
19. Februar 1917 dem Kommunalverband (Bezirksamt) einzusenden. Die eigentliche Ortsliste
(Urschrift) verbleibt vorerst beim Bürgermeisteramt zwecks Verwertung bei der Nachprüfung (8§ 7).
86.
Die Kommunalverbände fertigen aus den von den Bürgermeisterämtern übersandten Ge—
meindeergebnissen unter Benützung eines Vordrucks der Ortsliste mit entsprechender Abänderung
der Überschrift eine gemeindeweise Zusammeustellung der festgestellten Vorräte für ihren Bezirk,