Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 9 — 31 
nach 10 Uhr abends diejenigen Räume geöffnet halten, welche für den Aufenthalt 
der bei ihnen übernachtenden Fremden unbedingt geboten sind. 
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8§ ?". 
Der Betrieb der Wirtschaften ist auf die unbedingt nötigen Räume zu beschränken. Die 
übrigen Räume sind geschlossen zu halten. Die Ortepolizeibehörden bestimmen für die größeren 
Wirtschaften im Einzelfalle, welche Räume hiernach geschlossen zu halten sind. 
86. 
Museen, Sammlungen und sonstige Ausstellungsräume dürsen nicht geheizt werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen 
der §§ 4 bis 6 gelten vom 5. Februar 1917 ab vorläufig für 14 Tage. 
Karlsruhe, den 3. Februar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Drud und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube
	        
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