Nr. 10 z
Gesetzes- und Verardnungo-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 9. Februar 1917.
Jubalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden Hommandierenden Generalsdes XIV. Armerlorps:
betressend Bestandserhebung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.
Bekanntmachung
Nr. 973. 1. 17. R. II. 2 6 (L. M. V.)
betreffend Bestandserhebung von landwirkschaftlichen Maschinen und Geraten.
Vom 1. Februar 1917
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen
gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind.“) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 603) untersagt werden.
81.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) unter-
liegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtigen
Gegenstände) einer Meldepflicht.
Wer vorsaulich die Austunft, zu der er auf (Grund dieser Verordnunn verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben machl, wird mit Gefängnis bis zu seche Monaten oder mit
(Feldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorrate, die verschwiegen sind, im Urteil fur dem Staate verfallen
ertlart werden. GCbenso wird bestraft, wer vorsanlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt.
Wer fahrlassig die Auskunft, in der er auf ##rund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesenzten Frist erteile
oder umichtige und unvollständige Augaben macht, wird mil (Geldstrafe bie zu dreitaujend Mart oder im Unvermogensfalle
mit Gefangnis bis iu sechs Monaten bestraft. Cbenso wird bestraft, wer jahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbucher einzu-
richten oder zu führen unterlaßt.
Gesetzes= und Aerordnungsblatt 1917. 10