34 — Nr. 10 —
§ 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte betroffen, die sich in Fabriken, Werkstätten, Handelslagern und bei
gewerbsmäßigen Vermietern zum Zwecke des Verkaufs und der Verleihung befinden und zwar:
Klasse u: zur Bodenbearbeitung,
„ : zur Düngung,
„ #: zum Säen und Pflanzen,
„ ( zur Ernte,
„ .: Deeschmaschinen und zugehörige Geräte,
h zur Bearbeitung von Samen, Körner-, Hülsen-, Knollenfrüchten und Gespinst
pflanzen,
„ 28 zur JFutterbereitung,
„ Ih: zur Obstverwertung,
#i: zur Milchgewinnung und Verarbeitung,
„ E: zur Schädlingsbekämpfung,
I: zum Antrieb landwirtschaftlicher Maschinen.
§ 3.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften,
Firmen, sowie öffentlich= rechtlichen Körperschaften, die Eigentum oder Gewahrsam an melde-
pflichtigen Gegenständen für den Zweck des Verkaufs oder der Verleihung haben, oder bei
denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
84.
Stichtag.
Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. Februar vorhandene Bestand an melde-
pflichtigen Gegenständen maßgebend.
85.
Art der Meldung.
Für die Meldung sind nur die amtlichen Meldelisten und Klassenkarten zu benutzen,
welche von der Landwirtschaftlichen Maschinen-Versorgungsstelle des Waffen= und Munitions-
Beschaffungs-Amtes, Berlin 15, Kurfürstendamm 193—194, kostenlos abgegeben werden.
Sie sind auf einer Postkarte anzufordern, welche keine anderen Mitteilungen enthalten darf,
als die Anforderung einer Sammelliste und eines Kartenblocks und die deutliche Unterschrift
mit genauer Adresse und Firmenstempel.