Nr. 12 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 16. Februar 1917.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innein: die Pferdeaushebungevorschrift
betressend; Kohlenversorgung betreffend.
Bekauntmachung.
(Vom 13. Februar 1917).
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend.
Die Pferdeaushebungsvorschrift-vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 260) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 241. Juni 1907 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 236) und vom 27. April 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 118)
wird im Einverständnis mit dem Königlichen stellvertretenden Generalkommando des XIV.
Armeekorps wie folgt abgeändert:
1. In § 4 Absatz 1b sind die Worte „der Heugste“ zu streichen und durch die Worte
zu ersetzen: „der im Besitz des Staates befindlichen oder mit staatlicher Unterstützung
gehaltenen Deckhengste sowie der als solche angekörten Privathengste".
2. In der Anlage C zu den §§ 6 und 8 „Gesichtspunkte für Auswahl der Mobil-
machungspferde“ ist unter Ziffer 1 Absatz 1 das Eingangswort „Hengste“ zu ersetzen
durch die Worte: „Im Besitz des Staates befindliche oder mit staatlicher Unterstützung
gehaltene Deckhengste sowie als solche angekörte Privathengste".
Karlsruhe, den 13. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
terer.
W Dr. Schühly.
Gesetzes= und Veraordnungsblatt 1917. 12