Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 13 ! 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 23. Februar 1917. 
  
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Znnern: die Vornahme kleiner Biehzählungen 
betressend: des Ministerinums des Innern und des Ministerium der Finanjen: die Regelung der Einfuhr 
betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung des Zahres I11 als Kriegsjahr betreffend. 
Verordnung: des ellvertretenden Kommandierenden Genrerals des N’V. AMrmeekorps: das 
polizeiliche Meldewesen betressend. 
  
Verordunng. 
(Vom 17. Februar 1917.) 
Die Vornahme kleiner Viehzählungen betressend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 30. Jannar 1917 über die Vornahme 
kleiner Viehzählungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 81) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Auf die nach der Bundesratsverordnung bis auf weiteres vierteljährlich vorzunehmenden 
kleinen Viehzählungen finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom 
5. Juli 1916, die Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 182), Anwendung. Die Zählung wird auf Ziegen 
ausgedehnt. 
* 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. Febrnar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ir Schühly. 
Geseges= und Verordnungsblatt 1917. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.