Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

50 — Nr. 16 — 
setzten Ministeriums, das die Besugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf nachgeordnete Be- 
hörden übertragen kann. Diese Bestimmung findet auf einen Personenkreis, dessen Mitglieder 
ausschließlich einer Reichsbehörde angehören, entsprechende Anwendung. 
Für Kirchenkollekten, sowie für Sammlungen und Werbungen, die von Geistlichen oder 
kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke in ihren Bezirken veranstaltet werden, bewendet es hin- 
sichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen. 
§ 2. 
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind bei den nach § 1 zuständigen Ge- 
nehmigungsbehörden schriftlich einzureichen und von dem Unternehmer zu unterschreiben. 
§ 3. 
Den Anträgen sind — abgesehen von den Fällen des S folgende Unterlagen bei- 
zufügen: 
Geschäftsplan des Unternehmens, 
. Form der Ankündigung, 
genaue Bczeichuung des in Betracht kommenden Wohlfahrtszweckes, 
Anugabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck Verwendung 
finden sollen, 
Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach Name 
und Sitz, 
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei 
Sammlungen u. s. w., die für mehrere Wohlfahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet 
werden, Angabe desjenigen Teiles des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck 
zugute kommen soll, 
Voranschlag uber die zu erwartenden einzelnen Einnahmen und Ausgaben, 
. Angabe der Art und Weise der Sammlung bezw. des Vertriebes oder der Ver- 
anstaltung, 
9. Angabe des Zeitabschnittes oder des Bezirks, in welchem die Sammlung oder der 
Vertrieb stattfinden soll, 
10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und 
überwacht werden soll, 
.Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger 
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist, 
. etwaige für die Beurteilung des Unternehmens wichtige Verträge oder Inhaltsangabe 
mündlicher Vereinbarungen. « 
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung einzeluer Unter- 
lagen verzichten. 
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