Nr. 17 õs
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 3. März 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Aier betreffend.
Verordunng.
(Vom 28. Februar 1917.)
Den Verkehr mit Bier betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 1. November
1915 (Reichs-Gesetblatt Seite 607, 728) sowie auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 19141 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 339, 513) wird verordnet, was folgt:
81.
Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als 6 v. H. an Extraktstoffen enthält,
darf nicht hergestellt werden.
§ 2.
Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis für untergäriges Bier in Fässern
31 ¾ für 100 Liter nicht übersteigen. Der Höchstpreis schließt die Kosten der Beförderung
bis zur Ausschankstätte und bei Versendung mit der Bahn oder dem Schiff bis zur Verlade-
stelle des Versandortes ein.
Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des Herstellers.
Verträge über Lieferung von untergärigem Bier durch den Hersteller, die zu einem
höheren als dem nach Absatz 1 zulässigen Preise abgeschlossen sind, gelten mit Inkrafttreten
dieser Verordnung als zum Höchstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erfolgt ist.
Der Höchstpreis gilt auch für den Erwerb von Bier, das vom Hersteller aus einem
anderen Brausteuergebiet geliefert wird, jedoch ermäßigt sich der Preis um die im Her-
stellungsgebiet gewährte Ausfuhrvergütung.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 17