Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

54 — Nr. 17 — 
84. 
Der Ausschankpreis darf in Gast- und Schankwirtschaften für ein Zehntel Liter Bier 
höchstens 6 Pfennig betragen, so daß der Höchstpreis sich bei 0,3 Liter auf 18 Pfennig, bei 
0,35 Liter auf 21 Pfennig, bei 0,5 Liter auf 30 Pfennig u. s. w. beläuft. 
Das Bezirksamt ist befugt, ausnahmsweise für einzelne Wirtschaften oder Teile von 
solchen, in welchen auch in Friedenszeiten höhere als die üblichen Preise verlangt wurden, 
einen bestimmten höheren Ausschankpreis für Bier zuzulassen. 
Für den Ausschank von Münchener und Kulmbacher Bier werden die höchsten Preise 
unter Berücksichtigung des Einstandspreises nach den grundsätzlichen Weisungen des Ministeriums 
des Innern vom Bezirksamt festgesetzt. 
85. 
Für Bier in Flaschen beträgt der Höchstpreis: 
a. beim Verkauf durch den Hersteller an den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Liter — 15 Pfennig, 
11 0,5 11 20 11 
„ 0,7 „ 28 „ „ 
11 1 1 — 40 11 7 
b. beim Verkauf durch den Weiterverkäufer: 
für 0,35 Liter = 18 Pfennig, 
23 
11 0,5 1 7 2 1 » 
77 0, 7 11 — 32 77 7 
7'7" 1 #u 44 77 
Verkauft der Hersteller Bier unmittelbar an den Verbraucher, so darf er die für den 
Weiterverkauf zugelassenen Preise verlangen. 
Wird Flaschenbier in Wirtschaften zum sofortigen Genuß abgegeben, jo ist ein höchster 
Preis von 6 Pfennig für ein Zehntel Liter zulässig. 
86. 
Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften sowie von solchen Betrieben, welche Bier in 
Flaschen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschiag in den Wirtschafts- 
räumen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier in den zum Ausschank oder zum 
Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben. Die angekündigten Preise dürfen nicht über- 
schritten werden. 
87. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, das auf Anfordern 
der Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen zu liefern ist.
	        
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