68 — Nr. 20 —
In gleicher Weise werden bestraft Personen, bei denen Druckschriften der vorbezeichneten
Art gefunden werden, sofern aus den Umständen, insbesondere der Anzahl der vorgefundenen
Stücke, auf die Absicht einer Verbreitung zu schließen ist.
Diese Verfügung tritt — unter Aufhebung der unterm 15. Februar 1916 erlassenen
Verfügung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 29) — mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Karlsruhe, den 25. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Der in der vorstehend bekannt gegebenen Verfügung angeführte § 6 des Reichs-Presse-
gesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckschrift muß der
Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur
Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbst-
vertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle
des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handeleregister
eingetragenen Firma.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und
Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare,
Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen,
sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu
wählenden Personen enthalten.“
Verorduung
betreffend Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
(Vom 28. Februar 1917.)
Im Hinblick auf die Bundesratsverordnung vom 8. Februar 1917, betreffend Zahlungs-
verkehr mit dem Ausland (Reichs-Gesetzblatt Seite 105 ff.) hebe ich meine Verordnung vom
25. Januar 1917, betreffend Geldverkehr mit dem Ausland (Badisches Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 18) mit sofortiger Wirkung auf.
Karlsruhe, den 28. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karioruhe.