Nr. 21 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsrube. Mittwoch den 14. März 1917.
Indalt.
I
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Branntwein aus Klein, und Olstbrennereien
belrefsend: Schlachtverbot belreffend; den Handel mit Ersatzmitteln betreffend.
Verordunng.
(Vom 9. März 1917.)
Den Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbreunereien betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Februar 1917 über den
Verkehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien (Reichs-Gesetzblatt Seite 179) wird
im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen mit sofortiger Wirksamkeit bestimmt, daß
die übertragung des Eigentums im Falle des § 2 Absatz 3 durch das Bezirksamt erfolgt.
Karlsruhe, den 9. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 13. März 1917.)
Schlachtverbot betreffend.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über ein
Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird in teilweiser
Abänderung unserer Verordnung vom 6. November 1916, Schlachtverbot betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 309), verordnet, was folgt:
§l.
Das Schlachten sowie der Verkauf oder Kauf zum Schlachten von Kälbern im Alter
unter 2 Wochen ist verboten.
Gesenes= und Nerordnungsblan 1917. 21