Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 19 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 1. Mai 1918. 
  
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Genehmigung von Ersagmitteln betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 29. April 1918.) 
Die Genehmigung von Ersatzmitteln betreffend. 
— 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. März 1918 über die Genehmigung 
von Ersatzlebensmitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 113) und auf Grund der Bundesratsverordnung 
vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- 
regelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird 
verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 7 März 1918 ist Landeszentralbehörde das 
Ministerium des Junern und Ersatzmittelstelle das Landespreisamt. 
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung oder Zurücknahme der 
Genehmigung durch das Landespreisamt ist das Ministerium des Junern zuständig. 
Die Vorschriften der Bundesratsverorduung vom 7. März 1918 werden auf Ersatzmittel 
für nachstehende Gegenstände des täglichen Bedarfs ausgedehnt: 
Brennstoffe, Eierkonserviecrungsmittel, Glyzerin, Gummi, Klebstoffe, kosmetische Mittel 
und Rasiermittel, Putzpulver und flüssige Putzmittel, Stoffe zum Anstreichen, Färben- 
und Grundieren, Gegenstände zur Behandlung von Fußböden, Scheuermittel, die der 
Genehmigung des Kriegsausschusses für Ole und Ferte nicht unterliegen, Schuhereme, 
Leder und Lederkonservierungsmittel, Stärke, Tabak und Futtermittel. 
Die etwaige künftige Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Ersatzmittel für weitere 
Gegenstände des täglichen Bedarfs wird das Ministerium des Jnnern jeweils im Staats- 
anzeiger bekannt geben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.