Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

152 — Nr. 26 — 
schaften, Fremdenheimen, Privatkrankenanstalten, sowie in Privatwohnungen, möblierten 
Zimmern u. s. w. gegen Entgelt zulässig sind. 
Die Unterverteilung der Übernachtungen auf die Betriebe erfolgt durch den Kommunal= 
verband nach Anhörung der Beteiligten oder einer Vertretung derselben; eine Erhöhung oder 
Ermäßigung der von dem Ministerium des Innern für den Bezirk bestimmten Zahl der über- 
nachtungen durch den Kommunalverband ist nur mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern zulässig. Gaststätten, welche zur Aufnahme von Kranken bestimmt sind, sind bei der 
Unterverteilung vorzugsweise zu berücksichtigen. Der Kommunalverband kann für jeden einzelnen 
Betrieb anordnen, daß er nur für eine bestimmte Zeit geöffnet sein darf oder daß nur eine 
bestimmte Bettenzahl, deren Höhe in den einzelnen Monaten oder Wochen verschieden festgesetzt 
werden kann, benutzt werden darf. Der Kommunalverband hat die Einhaltung seiner Vor- 
schriften zu überwachen. Die zugelassene Zahl von Übernachtungen umfaßt auch die Über- 
nachtungen der Durchgangsfremden sowie die Übernachtungen derjenigen Fremden, deren Auf- 
enthalt nach § 10 Ziffer 2, 4, 6 und 7 (vergl. jedoch § 7 Buchstabe #) zeitlich nicht beschränkt ist. 
Die in § 1 nicht erwähnten Kommunalverbände können für Heilbäder, Kurorte und 
Erholungsplätze sowie für solche Orte ihres Bezirks, die weniger als 6000 Einwohner zählen, 
mit Zustimmung des Ministeriums des Junern die gleichen Maßnahmen treffen, auch unter 
Beschränkung auf einzelne Betriebe 
Den Leitern der Gaststätten ist verboten, außerhalb der zugelassenen Zeit oder über die 
zugelassene Bettenzahl hinaus Fremde im eigenen Betrieb oder anderweit unterzubringen; sie 
haben nach Weisung des Kommunalverbands Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der 
übernachtenden Fremden und die Dauer ihrer Anwesenheit ersichtlich ist. 
87. 
Der Beschränkung nach § 6 Absatz 1 oder 3 unterliegen nicht 
a. Gaststätten, soweit sie mit von der Militärverwaltung verpflegten Personen belegt sind, 
b. Privatwohnungen, welche den sie bewohnenden Fremden zu Eigentum gehören oder 
von ihnen auch in früheren Jahren gemietet und selbst ausgestattet wurden, 
#. von Ortsfremden, welche sich des Berufs oder Erwerbs wegen in einer fremden Gemeinde 
aufhalten, gemietete Privatwohnungen, möblierte Zimmer und dergleichen. 
— 
88. 
Wer, ohne im Besitz der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder einer Privat- 
krankenanstalt zu sein, in den in § 6 Absatz 1 aufgeführten Kommunalverbandsbezirken Fremde 
gegen Entgelt beherbergt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Kommunalverbands. 
Kommunalverbände, für welche die Vorschrift des vorstehenden Absatzes nicht gilt, können 
ihrerseits vorschreiben, daß von den in Absatz 1 genanuten Personen zur Beherbergung von 
Fremden gegen Entgelt die Erlaubnis des Kommunalverbands einzuholen ist.
	        
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