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Bekanntmachung.
(Vom 8. Juni 1918.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des
§ 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen
Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565) ist bestimmt worden:
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Reichenbach (Amts-
gerichtsbezirk Triberg) mit dem 1. Juli 1918 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 8. Juni 1918.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Der Ministerialdirektor:
Duffner. Stalter.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps. Karlsruhe, den 27. Mai 1918.
Abt IVe — bwehr — Nr.33659. Ap.
Verordnung.
Den Verkehr mit metallischem Natrium betreffend.
Auf Grund des § 9 0 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen
Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
Der Verkauf und Bezug von „metallischem Natrium“ ohne den behördlichen Nachweis,
daß es zu einem erlaubten gewerblichen Zweck vorrätig gehalten und verwandt werden soll,
ist verboten. Den Nachweis erteilen auf Antrag die zuständigen Gewerbe-Juspektoren.
Die Verwendung des metallischen Natriums zur Herstellung von Feuer= und Spielzeugen
wird als unerlaubter Zweck erklärt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 / bestraft.
Der stellvertretende sommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
General der Infanterie.
HPruck und Venag von Malsch & Nagel in Karlsrube.