Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

164 — Ar. 27 — 
2. wer es unterläßt, eine solche Taube oder eine aufgefundene verendete Taube mit deren 
Meldehülsen und Meldungen, feindliches Abwurfgerät aus Flugzeugen jeder Art oder 
Fallschirme, Ballone und deren Zubehör, unverzüglich der nächsten wilitärischen oder 
polizeilichen Dienststelle abzuliefern; 
Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist unverzüglich Anzeige bei einer dieser 
Stellen zu erstatten; 
3. wer von dem strafbaren Verhalten eines Anderen im Sinne vorstehender Ziffern 1 
und 2, das zu seiner Kenntnis gelangt, nicht sofort einer militärischen oder polizeilichen 
Dienststelle Anzeige erstattet. 
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Zentral= und Bezirks- 
amtsblatt für Elsaß-Lothringen in Kraft. 
H. Qu., den 11. April 1918. 
Oberkommando der PBeeresgruppe Herzog Albrecht. 
Der Oberbefehlshaber: 
Herzog Albrecht von Württemberg, 
Generalfeldmarschall. 
Abt. III b. Nr. 602. 
Nuu# und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude
	        
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