Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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auch nach § 2 der Verordnung des Gr. Finanzministeriums vom 25. September 1908, Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 527, mit der Maßgabe, daß die Gebühr nach § 1 Ziffer 4 
für jeden Eintrag in den Protokolltabellen und zwar sowohl für das Kapitalvermögen als 
auch für das Einkommen berechnet wird. Für die Feststellung der Nachträge nach § 17 des 
Vermögenssteuergesetzes und Artikel 19 des Einkommensteuergesetzes ist eine nach § 1 Ziffer 16 
a. a. O. zu bemessende Gebühr zu entrichten. 
Auch haben die Gemeinden den Mehrbetrag der Kosten zu ersetzen, wenn der Staatskasse 
durch die genannten Veranlagungen mehr Kosten erwachsen, als es sonst beim Ab= und Zu- 
schreiben der Fall wäre, z. B. an Schatzungsratsgebühren oder Aufwandsentschädigung des 
Steuerkommissärs. 
§ 7. 
Die Vorschrift des § 99# der Gemeindeordnung (Städteordnung) erstreckt ihre Wirkung 
auch auf die Ortskirchensteuer. 
8B. 
Können die neuen Vorschriften im laufenden Jahr nicht mehr angewendet werden, weil das 
Ab- und Zuschreiben zur Zeit ihrer Verkündung schon beendigt war, so sind die einstweilen 
unterbliebenen vormerkungsweisen Veranlagungen im Jahre 1919 mit derselben Wirkung nach- 
zuholen, wie wenn sie schon im Jahre 1918 vorgenommen worden wären 
Karlsruhe, den 27. Juni 1918. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Innern. der Finanzen. 
J. A. J. V. 
Weingärtner. Schelleuberg. 
Dr. Fexzer. 
Verordnung. 
(Vom 1. Juli 1918.) 
Den Verkehr mit Einstellschweinen betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) sowie auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverord- 
nung über Schlachtverbote vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird verord- 
net, was folgt: 
§ 1. 
Der Ankauf von Ferkel= und Läuferschweinen (Einstellschweinen) zum Weiterverkauf 
und der kommissionsweise Handel mit solchen Schweinen ist verboten. 
Der Ankauf von Ferkel= und Läuferschweinen zur Aufzucht oder zur Mästung ist 
— unbeschadet der Bestimmungen in § 14 der Verordnung vom 24. Oktober 1917, betreffend
	        
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