Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Kommunalverbände in ihrem Bezirk die Kleie nicht benötigen. Die Kommunalverbände ver- 
kehren mit der für die Verteilung der Kleie zuständigen Reichsstelle durch Vermittlung der 
Badischen Futtervermittlung. 
84. 
Die nach § 26 der Bundesratsverordnung von dem Kommunalverband für jeden land- 
wirtschaftlichen Betrieb seines Bezirkes zu führende Wirtschaftskarte hat dem von der Landes- 
vermittlungsstelle für Brotgetreide und Mehl im Benehmen mit dem Ministerium des Innern 
festgestellten Vordruck zu entsprechen. Zweck der Wirtschaftskarte ist die möglichst genaue Fest- 
stellung der Ernteerträge und des den Betriebsunternehmern zustehenden Eigenverbrauchs sowie 
des ihnen aufzuerlegenden Lieferungssolls. Die Kommunalverbände dürfen noch weitere Angaben 
als in dem Vordruck vorgesehen in die Wirtschaftskarte aufnehmen. 
Hinsichtlich der Zwergbetriebe können die Kommunalverbände von der Anlegung von 
Wirtschaftskarten absehen. In diesem Falle ist für die Zwergbetriebe gemeindeweise eine 
Sammelliste nach näherer Bestimmung des Kommunalverbandes anzulegen. Was als Zwerg- 
betrieb anzusehen ist, bestimmt der einzelne Kommunalverband unter Berücksichtigung der Boden- 
und Wirtschaftsverhältnisse des Bezirks mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Die Kommunalverbände haben die Wirtschaftskarten nach Gemeinden und innerhalb der 
Gemeinden nach den Namen der Betriebsunternehmer alphabetisch zu ordnen. 
85. 
Die Kommunalverbände haben in die Wirtschaftskarten die Zahl der ständig zum Haushalt 
gehörigen Personen, die Vor= und Zunamen der Selbstversorger und die eingetretenen Ver- 
änderungen, den Namen und Wohnort des Müllers, bei dem der landwirtschaftliche Betriebs- 
unternehmer sein Getreide verarbeiten lassen darf, den Erntenachweis, den Ablieferungsnachweis, 
den Nachweis des menschlichen Verbrauchs, den Viehbestand, den Nachweis der zulässigen Ver- 
fütterung und den Nachweis über den Ein= und Verkauf von Saatgut entsprechend dem Vor- 
druck einzutragen. Bei dem Erntenachweis sind die auf Grund der Bundesratsverordnung 
vom 21. März 1918 über eine Anbau= und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 133) ermittelten Anbauflächen und die Fruchtart, mit der sie bestellt sind, 
zu Grunde zu legen. 
Die Einträge über die Ernteschätzung sind wenigstens bei den größeren Betrieben auf 
Grund einer besonderen für den betreffenden Betrieb vorzunehmenden Einzelschätzung zu fertigen. 
86. 
Die ländlichen Kommunalverbände haben möglichst frühzeitig und spätestens bis zum 
31. Oktober 1918 die ihnen auferlegte Ablieferungsschuldigkeit auf die Gemeinden ihres Bezirks 
auf Grund der errechneten Ablieferungsschuldigkeit der einzelnen Betriebe umzulegen und eine 
Zusammenstellung der für die einzelnen Betriebe errechneten Ablieferungsschuldigkeit den 
Gemeinden zu übersenden. Die Bürgermeisterämter haben hierauf alsbald den einzelnen 
Betriebsunternehmern ihre Ablieferungsschuldigkeit schriftlich gegen Behändigungsschein mit dem
	        
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