Nr. 44 6
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 31. August 1918.
Inhalt.
Gesetz: Die allgemeine Fortbildungsschule betreffend.
Gesetz.
Die allgemeine Fortbildungsschule betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
(Vom 19. Juli 1918.)
Zweck und Einrichtung der allgemeinen Fortbildungsschule.
§ 1.
Die allgemeine Fortbildungsschule ist eine Fortsetzung der Volksschule. Sie hat den Zweck,
die in der Volksschule gepflegten religiös-sittlichen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten und
Kräfte, sowie die in ihr erworbenen Kenntnisse als Grundlage für das Leben in Staat und
Beruf zu festigen und weiter zu entwickeln.
Der Fortbildungsunterricht ist unentgeltlich.
§ 2.
Auf die Errichtung der Fortbildungsschule, die Zuteilung von Schülern in benachbarte
Fortbildungsschulen und die Beschaffung der Lehrmittel für die Schüler finden die Vorschriften
der §§ 7 bis 12 und 39, sowie der §§ 5 und 6 des Schulgesetzes Anwendung.
Dabei kann die Gründung eines Schulverbands auch in der Weise geschehen, daß ein
gemeinsamer Lehrer bestellt wird, der den Unterricht in den einzelnen Gemeinden gesondert zu
erteilen hat. In diesem Fall ist in den Satzungen auch Bestimmung zu treffen über den Wohn-
sitz des Lehrers und die Deckung der ihm durch die auswärtige Unterrichtserteilung er-
wachsenden Kosten.
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